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WEIL KULTUR WERTVOLL IST.

Vertragsbestellung

Der SWISSPERFORM-Vertragsprozess ist digitalisiert und papierlos – das ist unser Beitrag für die Umwelt. Sie müssen einfach den PDF-Vertragsantrag ausfüllen, retournieren und nach unserer Prüfung elektronisch signieren.

Tipp: PDF-Vertragsantrag am Computer ausfüllen und Zeit sparen.

Wichtiger Hinweis: Bei der Verwendung einer PDF-App eines Dritten besteht das Risiko, dass die Daten in einem Land ohne angemessenen Datenschutz bearbeitet werden. Die Verwendung einer solchen App erfolgt auf eigenes Risiko. Es wird jegliche diesbezügliche Verantwortung abgelehnt.

Windows/Mac

  1. Vertragsantrag herunterladen.
  2. Vertragsantrag mit Adobe Acrobat Reader öffnen und vollständig ausfüllen (nicht im Browser) und speichern.
  3. Senden-Button am Vertragsende anklicken und den Vertragsantrag per E-Mail retournieren.
  4. Falls das Senden nicht funktioniert, den ausgefüllten Vertragsantrag per E-Mail retournieren an: agreement@swissperform.ch.

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  1. Vertragsantrag herunterladen und am gewünschten Ort speichern.
  2. Adobe Acrobat Reader installieren.
  3. Vertragsantrag im PDF-Reader öffnen, vollständig ausfüllen und speichern.
  4. Senden-Button am Vertragsende anklicken und den Vertragsantrag per E-Mail retournieren.
  5. Falls das Senden nicht funktioniert, den ausgefüllten Vertragsantrag per E-Mail retournieren an: agreement@swissperform.ch.

So geht’s weiter

  1. SWISSPERFORM prüft und finalisiert den Vertrag in den nächsten Tagen.
  2. Sie erhalten eine E-Mail von Certifaction mit der Aufforderung zur digitalen Unterschrift.
  3. Digitale Signierung durch SWISSPERFORM.
  4. Der Vertrag ist rechtsgültig: Sie erhalten eine E-Mail mit dem Link zum Download.

Probleme beim Ausfüllen? SWISSPERFORM hilft weiter: T +41 44 269 70 50

Welcher Nationalität gehören Sie an?

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An der Verteilung der Vergütungen nehmen nur Mitglieder oder Auftraggeber von SWISSPERFORM teil. Die Mitgliedschaft bei SWISSPERFORM ist kostenlos.

Unten können Sie den Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag Ausübende anfordern.

Bitte beachten Sie bei der Wahl der Länder, ob Sie für ein Land bereits eine ausländische Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragt haben.

Falls Sie als Agent einen Ausübenden vertreten, können Sie den Wahrnehmungsvertrag Agenten anfordern, sofern der Ausübende für die ausgewählten Länder nicht bereits eine ausländische Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat.

SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die SIG ist insofern in Ihrem Interesse, als die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.

SWISSPERFORM und die SIG arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.

Der Vertrag wird ab Gegenzeichnungsdatum wirksam. Der Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen Ihnen und SWISSPERFORM (Ziffer 14.1 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) für die Produzierenden bzw. 15.1 der AWB für die Ausübenden).

Sobald Sie als mehrwertsteuerpflichtig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registriert sind, müssen Sie SWISSPERFORM Ihre Mehrwertsteuernummer und die genaue Bezeichnung im Mehrwertsteuerregister mitteilen. Eine Mehrwertsteuerpflicht ergibt sich

  • aufgrund eines Jahresumsatzes, der die Befreiung von der Steuerpflicht ausschliesst (zurzeit CHF 100'000.–), oder
  • aufgrund Verzichts auf die Befreiung von der Steuerpflicht oder
  • aufgrund Optierung für die Versteuerung z. B. Ihrer kulturellen Leistung.

In diesen Fällen rechnet SWISSPERFORM die Ihnen auszahlbaren Vergütungen zuzüglich Mehrwertsteuer zum anwendbaren Satz ab.

Sie sind ausserdem verpflichtet, SWISSPERFORM die folgenden Umstände unverzüglich zu melden:

  • allfällige Änderungen in Ihrem Steuerstatus (namentlich den Wegfall der subjektiven Steuerpflicht);
  • Änderungen in der Bezeichnung, wie sie im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
  • Ausübung und Wegfall von Optionen für die Versteuerung einzelner Umsätze.

Genaueres dazu finden Sie in Ziffer 10 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB).

Damit SWISSPERFORM Ihre Rechte wirksam wahrnehmen kann, muss sie die Angaben zu Ihrer Person und zu Ihren Darbietungen und Aufnahmen dokumentieren. Hierzu pflegt SWISSPERFORM eine Datenbank.

Das Inkasso, d. h. der Einzug von Vergütungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen bei den Nutzern, wird meistens nicht durch SWISSPERFORM, sondern durch eine andere Verwertungsgesellschaft («Schwestergesellschaft») durchgeführt (im Inland und gegebenenfalls auch im Ausland). Damit die Schwestergesellschaften denjenigen Anteil der eingenommenen Vergütungen, der den Mitgliedern von SWISSPERFORM zusteht, an SWISSPERFORM zur Verteilung überweisen, muss SWISSPERFORM die relevanten Daten an die betreffenden Schwestergesellschaften liefern.

Überdies zahlt SWISSPERFORM in gewissen Bereichen und für gewisse Berechtigte die Vergütungen nicht selber aus, sondern hat diese Aufgabe an eine Schwestergesellschaft oder eine andere vertrauenswürdige Organisation übertragen. Folglich hat SWISSPERFORM Ihre relevanten Daten auch an diese Stellen weiterzugeben.

Schliesslich ist SWISSPERFORM befugt, Angaben über Ihre Mitwirkungen an Darbietungen und Aufnahmen im In- und Ausland im Internet so zugänglich zu machen, dass bestimmte Berechtigte mit einem Login-Account darauf Zugriff haben. Selbstverständlich umfasst diese Befugnis nicht die Veröffentlichung der an Sie ausbezahlten Vergütungen.

Genaueres zum Datenschutz finden Sie in Ziffer 8.3 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB).

Damit SWISSPERFORM in der Lage ist, Vergütungen für die Nutzungen Ihrer Darbietungen auszuzahlen, benötigt sie alle Angaben zu Ihren Darbietungen und Aufnahmen, die Sie als Ausübende*r in der Vergangenheit bereits geschaffen haben und die Sie in Zukunft noch schaffen werden (Ziffer 8.2 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB)). Mehr zu den Fristen und den Diskografie- und Filmografie-Formularen erfahren Sie in unserem Sektor für die Künstler*innen.

Da SWISSPERFORM für die Produzierenden Phono ein gemischtes Verteilsystem (sog. nutzungsbezogene Verteilung basierend auf Playlisten sowie umsatzbasierte Verteilung) anwendet, sind auch die Produzierenden Phono gehalten, einerseits ihre Aufnahmen bzw. «claims» anzumelden, andererseits ihre Umsätze anzugeben, um von Vergütungen profitieren zu können.

Produzierende Audiovision melden ihre Werke bei SUISSIMAGE.

Wenn Sie es unterlassen, SWISSPERFORM eine gültige Zustelladresse zu melden, kann SWISSPERFORM Ihre Mitgliedschaft sistieren (Art. 5a der Statuten). Das bedeutet, dass SWISSPERFORM nicht verpflichtet ist, Ihnen Abrechnungen oder andere Korrespondenz zuzustellen und auch nicht von sich aus Nachforschungen nach Ihrer gültigen Adresse anstellen muss (Ziffer 8.1 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB)).

Wenn SWISSPERFORM während fünf Jahren über keine gültige Adresse von Ihnen verfügt, wird Ihr Mitgliedschaftsverhältnis, und damit auch Ihr Vertragsverhältnis, am darauf folgenden Jahresende automatisch beendet. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Vergütungen, die Sie noch zugute hätten, behält SWISSPERFORM während weiteren fünf Jahren zurück. Wenn SWISSPERFORM bis dann immer noch keine gültige Adresse von Ihnen hat, verfallen die zurückgestellten Gelder zugunsten der anderen Berechtigten von SWISSPERFORM (Ziffer 14.2 der AWB für die Produzierenden bzw. 15.2 der AWB für die Ausübenden).

Damit SWISSPERFORM in der Lage ist, Ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und Ihnen Abrechnungen zuzustellen, muss SWISSPERFORM stets über Ihre aktuellen Angaben verfügen. Entsprechend bitten wir Sie, uns Änderungen Ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungsadresse, MWST-Nummer usw. unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen von SWISSPERFORM an Ihre zuletzt mitgeteilte (postalische oder elektronische) Adresse gelten als wirksam erfolgt (Ziffer 8.1 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB)).

Der Vertrag bezieht sich auf sämtliche Darbietungen und Aufnahmen, die Sie als Künstler*in und/oder Produzent*in in der Vergangenheit bereits geschaffen haben und die Sie in Zukunft noch schaffen werden (Ziffer 2 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB)). Mit anderen Worten können Sie keine einzelnen Darbietungen oder Aufnahmen vom Vertrag ausnehmen und diese Rechte selbständig geltend machen. Eine solche «à la carte-Wahrnehmung» würde für SWISSPERFORM zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen.

SWISSPERFORM beabsichtigt, für die Kommunikation mit Ihnen in Zukunft primär elektronische Mittel wie E-Mail oder Online-Services zu verwenden. Sobald Sie SWISSPERFORM eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, kann SWISSPERFORM für zukünftige Korrespondenz über diese E-Mail-Adresse mit Ihnen verkehren (Ziffer 7 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB)). Mit denjenigen Mitgliedern, von denen SWISSPERFORM über keine E-Mail-Adresse verfügt, wird nach wie vor brieflich kommuniziert.

Ihre getroffene Wahl in Ziffer 6 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) zum Territorium ist nicht endgültig. Sie können diese Erklärung nachträglich, d. h. auch nach der Unterzeichnung des Vertrags, ändern. Diese Änderung müssen Sie SWISSPERFORM schriftlich jeweils bis Ende Juni mitteilen, womit sie auf den Anfang des folgenden Jahres wirksam wird.

Im folgenden Fall sind Sie nicht an diese Frist und diesen Zeitpunkt gebunden: Wenn Sie Ihre Wahl des Territoriums nachträglich ändern wollen, weil Sie bestimmte Rechte oder Vergütungsansprüche für bestimmte Länder an einen Produzierenden oder ein Sendeunternehmen abtreten möchten. In diesem Fall können Sie uns die Änderung mit jederzeitiger Wirkung schriftlich mitteilen.

In Ziffer 6 des Vertrags für die Ausübenden bzw. Ziffer 5 des Vertrags für die Produzierenden können Sie zwischen zwei Varianten auswählen: Entweder soll SWISSPERFORM für Sie weltweit tätig sein, oder Sie schränken das Territorium ein.

Wichtig: Sie müssen eine der beiden Varianten ankreuzen. Falls Sie die territoriale Einschränkung auswählen, müssen Sie zusätzlich eine der drei folgenden Varianten ankreuzen:

  • Variante «Weltweit minus»: Sie können einzelne Länder anführen. Die Rechteabtretung gilt weltweit minus die angeführten Länder.
  • Variante «Regional plus»: Sie können einzelne Länder anführen. Die Rechteabtretung gilt für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein plus die angeführten Länder.
  • Variante «Regional»: Die Rechteabtretung ist auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein beschränkt.

Falls Sie die Einschränkung des Territoriums wählen, hat dies zur Folge, dass SWISSPERFORM Ihre Rechte in den ausgenommenen Ländern nicht via Schwestergesellschaften wahrnehmen darf. Sie erhalten demnach von SWISSPERFORM keine Vergütungen aus diesen Ländern, sondern müssen sich dort selbst um die Auszahlung von Vergütungen kümmern.

SWISSPERFORM empfiehlt, keine Einschränkung des Territoriums der Rechteabtretung vorzunehmen.

Wenn Ihre Angaben zum Territorium unklar oder widersprüchlich sind (indem Sie z. B. keine oder mehrere Varianten ankreuzen), geht SWISSPERFORM davon aus, dass Sie keine territoriale Einschränkung der Rechteabtretung vornehmen.

Ihre getroffene Wahl, ob Sie in Ziffer 5 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) eine Einschränkung des Umfangs der Rechteabtretung vornehmen oder nicht, ist nicht endgültig. Sie können diese Erklärung nachträglich, d. h. auch nach der Unterzeichnung des Vertrags, ändern. Diese Änderung müssen Sie SWISSPERFORM jeweils bis Ende Juni schriftlich mitteilen, womit sie auf den Anfang des folgenden Jahrs wirksam wird.

Im folgenden Fall sind Sie nicht an diese Frist und diesen Zeitpunkt gebunden: Wenn Sie keine Einschränkung der Rechteabtretung gewählt haben und nachträglich Rechte, die nicht zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen, an einen Produzierenden oder ein Sendeunternehmen abtreten möchten. In diesem Fall können Sie uns die Einschränkungserklärung mit jederzeitiger Wirkung schriftlich mitteilen.

In Ziffer 5 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) können Sie zwischen zwei Varianten auswählen: Entweder treten Sie alle in Ziffer 4 des Vertrags aufgelisteten Rechte und Vergütungsansprüche an SWISSPERFORM ab, oder Sie schränken diese Liste ein. Durch die zweite Variante treten Sie nur gerade diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche an SWISSPERFORM ab, die zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen. Oder umgekehrt ausgedrückt: Wenn Sie die Einschränkung wählen, nehmen Sie diejenigen Rechte aus der Abtretungsliste aus, die nicht zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen, die Sie also auch selbständig durchsetzen können. Wie zuvor dargelegt, handelt es sich dabei insbesondere um die Rechte für die folgenden Nutzungen:

  • Zugänglichmachen auf Abruf (Online- bzw. On-Demand-Recht, mit Ausnahme von audiovisuellen Werken, für die zwingende Kollektivverwertung gilt)
  • Aufnehmen der Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger und Vervielfältigung solcher Aufnahmen.

Wichtig: Sie müssen eine der beiden Varianten in Ziffer 5 ankreuzen. Falls Sie die Einschränkung der Rechteabtretung wählen, hat dies zur Folge, dass SWISSPERFORM Ihnen für die ausgenommenen Nutzungen keine Entschädigungen auszahlen kann, mit anderen Worten müssen Sie in diesen Bereichen selbst dafür sorgen, dass die Nutzer Ihnen Vergütungen zahlen.

SWISSPERFORM empfiehlt, keine Einschränkung des Umfangs der Rechteabtretung vorzunehmen.

Wenn Ihre Angaben in Ziffer 5 unklar oder widersprüchlich sind (indem Sie z. B. keine oder beide Varianten ankreuzen), geht SWISSPERFORM davon aus, dass Sie keine Einschränkung der Rechteabtretung vornehmen.

Sie treten SWISSPERFORM Ihre Rechte und Vergütungsansprüche grundsätzlich zur «weltweiten Wahrnehmung» ab. So ist es in Ziffer 4 des Vertrags festgehalten. Damit Sie auch für Nutzungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen im Ausland Vergütungen erhalten, arbeitet SWISSPERFORM mit ausländischen Verwertungsgesellschaften («Schwestergesellschaften») zusammen. Klarzustellen ist, dass das entsprechende internationale Netz der Zusammenarbeit weniger umfassend ist als bei den Urheberrechtsgesellschaften wie SUISA oder SUISSIMAGE. Der Grund hierfür ist, dass die Leistungsschutzrechte – im Gegensatz zu den Urheberrechten – international sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb mit vielen Ländern nicht einfach ein Gegenseitigkeitsvertrag abgeschlossen werden kann, der in pauschaler Weise diverse Leistungsschutzrechte abdeckt.

Von der weltweiten Wahrnehmung gibt es Ausnahmen:

Produzierende Audiovision können SWISSPERFORM eine territoriale Begrenzung des Geltungsbereichs des Vertrags jederzeit schriftlich mitteilen. Eine solche Begrenzung muss zusätzlich SUISSIMAGE mitgeteilt werden, damit auch diese den Vertrag mit dem Produzierenden Audiovision entsprechend anpassen kann.

Der Vertrag für die Ausübenden und Produzierenden sieht besondere Möglichkeiten vor, das Vertragsgebiet einzuschränken.

Mit Unterzeichnung des Vertrags treten Sie SWISSPERFORM bestimmte Leistungsschutzrechte ab und beauftragen SWISSPERFORM gleichzeitig, diese Rechte für Sie wahrzunehmen. Das heisst, dass Sie SWISSPERFORM beauftragen, bei den Nutzern Ihrer Darbietungen und Aufnahmen Vergütungen einzuziehen und diese an Sie zu verteilen. In Ihren generellen Entscheidungen in künstlerischer oder organisatorischer Hinsicht sind Sie aber selbstverständlich genau so frei wie zuvor.

Basis der vertraglichen Beziehung zwischen SWISSPERFORM und Ihnen sind zwei Dokumente: Der «Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag» und die «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB):

Der «Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag» enthält individuelle Vereinbarungen, die von Ihnen angepasst werden können (Einschränkungen der Rechte und des Territoriums).

Die «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) sind generelle Bestimmungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind. Zukünftige Änderungen der Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen können von den zuständigen Gremien von SWISSPERFORM beschlossen werden, wobei die betroffenen Mitglieder vorab über die beabsichtigten Änderungen informiert werden.

SWISSPERFORM kennt fünf Arten von Berechtigtengruppen. Jedes Mitglied gehört mindestens einer der fünf Berechtigtengruppen von SWISSPERFORM an. Die Zugehörigkeit ergibt sich aufgrund der Tätigkeiten des Mitglieds.

Üben Sie als Mitglied verschiedene Tätigkeiten aus (z. B. als Filmproduzent*in und Schauspieler*in), gehören Sie verschiedenen Berechtigtengruppen von SWISSPERFORM an. Sofern das Mitglied auch ein gewählter Delegierter von SWISSPERFORM ist, kann es an der Delegiertenversammlung sein Stimm- und Wahlrecht aber nur in einer Berechtigtengruppe ausüben. Entsprechend wird bei Zugehörigkeit zu mehreren Berechtigtengruppen im Vertrag angegeben, in welcher Berechtigtengruppe das Mitglied sein Stimm- und Wahlrecht ausübt. Diese Angabe können Sie bei Bedarf ändern.

Die Leistungsschutzrechte sind gemäss dem Urheberrechtsgesetz (URG) auf zwei unterschiedliche Arten ausgestaltet:

  • Ausschliessliche Rechte gestatten es dem Rechtsinhaber, bestimmte Nutzungen seiner Darbietungen oder Aufnahmen zu erlauben oder zu verbieten (z. B. Recht zur Herstellung von Ton- und Tonbildträgern). Das URG sieht vor, dass bestimmte ausschliessliche Rechte nicht vom Rechtsinhaber selber, sondern nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (z. B. öffentlicher Empfang oder Weitersendung gesendeter Darbietungen und Aufnahmen). Der Rechtsinhaber kann aber auf vertraglichem Weg auch weitere ausschliessliche Rechte an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Im Vertrag zwischen SWISSPERFORM und den Ausübenden ist dies vorgesehen.
  • Einfache Vergütungsansprüche bedeuten, dass der Rechtsinhaber eine Nutzung seiner Darbietungen und Aufnahmen nicht verbieten kann, jedoch einen Anspruch auf Vergütung hat (z. B. Vermietrecht, privates Kopieren). Überall, wo im URG solche Vergütungsansprüche vorgesehen sind, ist gleichzeitig festgehalten, dass diese nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Das heisst, dass es die Aufgabe von SWISSPERFORM ist, zusammen mit den anderen involvierten Verwertungsgesellschaften von den Nutzern Vergütungen einzuziehen und diese an die Rechtsinhaber zu verteilen.

In Bezug auf diejenigen ausschliesslichen Rechte, die an SWISSPERFORM abgetreten werden, hat SWISSPERFORM die Möglichkeit, die entsprechenden Nutzungen im Namen des Rechtsinhabers zu verbieten. Dies kommt jedoch nur in sehr seltenen Fällen vor, und selbstverständlich spricht SWISSPERFORM ein solches Vorgehen mit den betroffenen Rechtsinhabern ab. Im Normalfall zieht SWISSPERFORM auch in Bezug auf die ihr abgetretenen ausschliesslichen Rechte von den Nutzern bloss Vergütungen ein und verteilt diese an die Rechtsinhaber.

Ziffer 4 des Vertrags listet auf, welche Rechte und Vergütungsansprüche Sie an SWISSPERFORM zur Wahrnehmung abtreten. SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte dadurch wahr, indem sie für bestimmte Nutzungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen Vergütungen einzieht und diese an Sie verteilt. Der Einzug der Vergütungen bei den Nutzern erfolgt gestützt auf sogenannte Tarife.

Bei der Umschreibung der einzelnen Rechte und Vergütungsansprüche in Ziffer 4 des Vertrags wurde möglichst weitgehend der Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes (URG) übernommen und auf die jeweiligen Gesetzesartikel verwiesen.

Im Vertrag werden die Rechte und Vergütungsansprüche für die folgenden Nutzungen der Darbietungen und Aufnahmen des Mitglieds abgetreten:

  • Sendung
  • Weitersendung
  • öffentlicher Empfang von Sendungen
  • Aufführung (Wahrnehmbarmachen)
  • Vermieten
  • Nutzung zu Unterrichtszwecken (Nutzungen in Schulen)
  • Nutzung zur betriebsinternen Information und Dokumentation (Nutzungen in Organisationen)
  • Herstellung oder Import von Leerträgern (für die private Nutzung)
  • Nutzung von Archivaufnahmen der Sendeunternehmen (Art. 22a URG)
  • Zugänglichmachen von gesendeten Aufnahmen (Art. 22c URG)
  • Vervielfältigungen zu Sendezwecken (Art. 24b URG)
  • Vervielfältigungen in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form (Art. 24c URG)

Besonderheit beim Vertrag für die Ausübenden:

Das Recht auf Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuelle Werke (Video on Demand-Anspruch für Ausübende Audiovision und Phono) steht seit der Revision 2020 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) ebenfalls unter zwingender Kollektivverwertung (Art. 35a URG).

Im Vertrag für die Ausübenden ist die Liste noch um weitere ausschliessliche Rechte ergänzt. Es handelt sich dabei insbesondere um die Rechte für die folgenden Nutzungen:

  • Zugänglichmachen auf Abruf (Online- bzw. On-Demand-Recht, mit Ausnahme von audiovisuellen Werken),
  • Aufnehmen der Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger und Vervielfältigung solcher Aufnahmen.

Diese beiden letztgenannten ausschliesslichen Rechte sind solche, die nicht zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen. Wenn Sie als Ausübender dies wünschen, können Sie deshalb diese Rechte aus der Abtretungsliste ausnehmen und nicht an SWISSPERFORM abtreten.

Bitte beachten Sie, dass die Wahrnehmung dieser beiden letztgenannten Rechte durch SWISSPERFORM schrittweise eingeführt wird. SWISSPERFORM wird diese Rechte nach und nach gegenüber den Nutzern Ihrer Darbietungen und Aufnahmen geltend machen (z. B. On-Demand-Musik-Plattformen im Internet oder Betriebe, die Ihre Darbietungen und Aufnahmen vollumfänglich kopieren).