Ziffer 4 des Vertrags listet auf, welche Rechte und Vergütungsansprüche Sie an SWISSPERFORM zur Wahrnehmung abtreten. SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte dadurch wahr, indem sie für bestimmte Nutzungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen Vergütungen einzieht und diese an Sie verteilt. Der Einzug der Vergütungen bei den Nutzern erfolgt gestützt auf sogenannte Tarife.
Bei der Umschreibung der einzelnen Rechte und Vergütungsansprüche in Ziffer 4 des Vertrags wurde möglichst weitgehend der Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes (URG) übernommen und auf die jeweiligen Gesetzesartikel verwiesen.
Im Vertrag werden die Rechte und Vergütungsansprüche für die folgenden Nutzungen der Darbietungen und Aufnahmen des Mitglieds abgetreten:
- Sendung
- Weitersendung
- öffentlicher Empfang von Sendungen
- Aufführung (Wahrnehmbarmachen)
- Vermieten
- Nutzung zu Unterrichtszwecken (Nutzungen in Schulen)
- Nutzung zur betriebsinternen Information und Dokumentation (Nutzungen in Organisationen)
- Herstellung oder Import von Leerträgern (für die private Nutzung)
- Nutzung von Archivaufnahmen der Sendeunternehmen (Art. 22a URG)
- Zugänglichmachen von gesendeten Aufnahmen (Art. 22c URG)
- Vervielfältigungen zu Sendezwecken (Art. 24b URG)
- Vervielfältigungen in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form (Art. 24c URG)
Besonderheit beim Vertrag für die Ausübenden:
Das Recht auf Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuelle Werke (Video on Demand-Anspruch für Ausübende Audiovision und Phono) steht seit der Revision 2020 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) ebenfalls unter zwingender Kollektivverwertung (Art. 35a URG).
Im Vertrag für die Ausübenden ist die Liste noch um weitere ausschliessliche Rechte ergänzt. Es handelt sich dabei insbesondere um die Rechte für die folgenden Nutzungen:
- Zugänglichmachen auf Abruf (Online- bzw. On-Demand-Recht, mit Ausnahme von audiovisuellen Werken),
- Aufnehmen der Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger und Vervielfältigung solcher Aufnahmen.
Diese beiden letztgenannten ausschliesslichen Rechte sind solche, die nicht zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen. Wenn Sie als Ausübender dies wünschen, können Sie deshalb diese Rechte aus der Abtretungsliste ausnehmen und nicht an SWISSPERFORM abtreten.
Bitte beachten Sie, dass die Wahrnehmung dieser beiden letztgenannten Rechte durch SWISSPERFORM schrittweise eingeführt wird. SWISSPERFORM wird diese Rechte nach und nach gegenüber den Nutzern Ihrer Darbietungen und Aufnahmen geltend machen (z. B. On-Demand-Musik-Plattformen im Internet oder Betriebe, die Ihre Darbietungen und Aufnahmen vollumfänglich kopieren).