SWISSPERFORM macht die zwingend kollektiv zu verwertenden Ansprüche der Sendeunternehmen geltend. Es geht dabei hauptsächlich um folgende Nutzungen:
- das Weiterverbreiten über Kabelnetze von TV- und Radioprogrammen (Art. 22 und 38 URG);
- der öffentliche Empfang von TV- und Radioprogrammen (Art. 22 und 38 URG);
- das private Überspielen von TV- und Radioprogrammen (Art. 19, 20 und 38 URG);
- gewisse schulische und betriebliche Nutzungen von TV- und Radioprogrammen (Art. 19, 20 und 38 URG).