Die nachfolgenden Ausführungen richten sich an Webradiobetreiber, die für ihre Sendungen im Handel erhältliche Tonträger (Musikaufnahmen) verwenden. An diesen Tonträgern bzw. Musikaufnahmen sind Urheberinnen, Interpreten und Produzierende vergütungsberechtigt.
Sofern es sich um ein Webradio handelt, das unter die Bestimmungen des RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) fällt, räumen die SUISA und SWISSPERFORM in einem gemeinsamen Tarif (GT S) das Wahrnehmbarmachungsrecht sowie das damit benötigte Überspielrecht der Urheber, Interpretinnen und Produzierenden an ihren musikalischen Werken und Leistungen ein. Nicht unter das RTVG fallen Webradios von geringer publizistischer Tragweite (Art. 1 Abs. 2 RTVG), die gemäss Art. 1Abs. 1 RTVV Radio- und Fernsehverordnung von weniger als 1’000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können. Der Geltungsbereich des GT S ist auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein begrenzt.
Wichtig: Falls es sich um ein «Hobby-Webradio» handelt (= Webradio mit geringer publizistischer Tragweite, das nicht dem RTVG untersteht), umfasst der gemeinsame Tarif GT S lediglich das Recht der Wahrnehmbarmachung sowie das Überspielrecht der Urheberinnen und Urheber. Um Lizenzierungslücken zu vermeiden, kontaktieren Sie in diesem Fall die Audion GmbH, Berninastrasse 53, 8057 Zürich (audion-music.ch).
E-Mail: info@audion-music.ch
Wichtig: Falls ein Webradio sein Angebot nicht mittels Geoblocking auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein einschränken will, müssen Wahrnehmbarmachungs- und Überspielrechte für diese zusätzlichen Auslandnutzungen individuell eingeholt werden. Diesbezüglich ist ebenfalls die Audion GmbH Ihr Ansprechpartner.
Für die Abgeltung des gemeinsamen Tarifs GT S ist ausschliesslich die SUISA zu kontaktieren, da sie auch als Inkassostelle für SWISSPERFORM fungiert.
Einen Überblick über die verschiedenen nötigen Lizenzen bietet die Tabelle Webradiolizenzierung.
Lizenzierung Webradio