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WEIL KULTUR WERTVOLL IST.

Wissenswertes

Rechtenutzer*innen sind beispielsweise:

  • Lokale Telekommunikationsgesellschaften (Swisscom, Sunrise usw.), die Radio- und TV-Programme in Haus liefern;
  • Restaurants, Bars, Tanz- und Fitnessstudios, Theater und andere öffentliche Lokale, die Musik abspielen;
  • Privatpersonen die Musik hören, sich zu Hause einen Film ansehen oder davon eine Kopie anfertigen (i. d. R. digital auf einen Leerträger);
  • Lehrpersonen, die für den Unterricht eine TV-Sendung aufzeichnen.

Wenn Sie Musik oder einen Film kaufen, sind Sie berechtigt, ihn privat zu nutzen d. h. im Freundes- und Verwandtenkreis. Darüber hinaus gehende Nutzungen (man spricht von sogenannten Zweitnutzungen) sind aber noch nicht abgegolten. Die Vergütungen für diese Zweinutzungen werden von SWISSPERFORM erhoben.

Für unsere Berechtigten nehmen wir die Zweitnutzungsrechte wahr und ziehen die daraus resultierenden gesetzlichen Vergütungsansprüche ein. Zusammen mit den Urheberrechtsgesellschaften handeln wir die Höhe der Entschädigungen mit den Nutzverbänden aus und stellen Tarife auf. Diese werden von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt und anschliessend im Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Auch beim Einzug der Vergütungen bei den Nutzern tritt SWISSPERFORM gemeinsam mit den Urheberrechtsgesellschaften auf, wenn die Nutzungen das Tätigkeitsfeld von mehr als einer Gesellschaft berühren. Eine Gesellschaft übernimmt das Inkasso für alle, um den Verkehr mit den Nutzern zu vereinfachen.

Hier erfahren Sie mehr zu den Tarifen.

Die nachfolgenden Ausführungen richten sich an Webradiobetreiber, die für ihre Sendungen im Handel erhältliche Tonträger (Musikaufnahmen) verwenden. An diesen Tonträgern bzw. Musikaufnahmen sind Urheberinnen, Interpreten und Produzierende vergütungsberechtigt.

Sofern es sich um ein Webradio handelt, das unter die Bestimmungen des RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) fällt, räumen die SUISA und SWISSPERFORM in einem gemeinsamen Tarif (GT S) das Wahrnehmbarmachungsrecht sowie das damit benötigte Überspielrecht der Urheber, Interpretinnen und Produzierenden an ihren musikalischen Werken und Leistungen ein. Nicht unter das RTVG fallen Webradios von geringer publizistischer Tragweite (Art. 1 Abs. 2 RTVG), die gemäss Art. 1Abs. 1 RTVV Radio- und Fernsehverordnung von weniger als 1’000 Geräten gleichzeitig in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität empfangen werden können. Der Geltungsbereich des GT S ist auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein begrenzt.

Wichtig: Falls es sich um ein «Hobby-Webradio» handelt (= Webradio mit geringer publizistischer Tragweite, das nicht dem RTVG untersteht), umfasst der gemeinsame Tarif GT S lediglich das Recht der Wahrnehmbarmachung sowie das Überspielrecht der Urheberinnen und Urheber. Um Lizenzierungslücken zu vermeiden, kontaktieren Sie in diesem Fall die Audion GmbH, Berninastrasse 53, 8057 Zürich (audion-music.ch).

E-Mail: info@audion-music.ch

Wichtig: Falls ein Webradio sein Angebot nicht mittels Geoblocking auf die Territorien Schweiz und Liechtenstein einschränken will, müssen Wahrnehmbarmachungs- und Überspielrechte für diese zusätzlichen Auslandnutzungen individuell eingeholt werden. Diesbezüglich ist ebenfalls die Audion GmbH Ihr Ansprechpartner.

Für die Abgeltung des gemeinsamen Tarifs GT S ist ausschliesslich die SUISA zu kontaktieren, da sie auch als Inkassostelle für SWISSPERFORM fungiert.

Einen Überblick über die verschiedenen nötigen Lizenzen bietet die Tabelle Webradiolizenzierung.

Lizenzierung Webradio

Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns.

Rechtenutzer*innen
Michael KnoblochMitglieder Service Phono / Stv. Leiterinfo@swissperform.ch
+41 44 269 70 50