SWISSPERFORM vertritt zwei Künstlergruppen: Ausübende Audiovision wie Schauspieler, Tänzerinnen, usw. und Ausübende Phono wie Musiker, Dirigentinnen, Sänger, usw.
So funktioniert's
Ausübende Audiovision wie Schauspielerinnen, Tänzer, Musiker, Sprecherinnen usw., die bei Produktionen mitgewirkt haben, die am Fernsehen genutzt werden, haben Anspruch auf Vergütungen von SWISSPERFORM.
Vergütung erhalten
Verteilung Darbietungen in Spiel- und Fernsehfilmen
In dieser Verteilung werden Darsteller berücksichtigt, die in einem Spiel- und Fernsehfilm oder einer Serie mitgewirkt haben, die in einem der massgeblichen, nationalen TV-Programme der SRG ausgestrahlt wurde.
Die massgeblichen TV-Sendungen werden von Suissimage erfasst und ausgewertet.
Ihre Mitwirkung können Sie uns direkt online über unser Werkanmelde-Formular angeben.
Verteilung übrige audiovisuelle Darbietungen
Diese Verteilung berücksichtigt die Nutzung am Fernsehen von Filmmusik, TV-Shows, Dokumentar- und Trickfilmen, Werbespots usw. und wird von der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG im Auftrag von SWISSPERFORM durchgeführt. Diese Nutzungen müssen jährlich der Interpretengenossenschaft gemeldet werden.
Bitte verwenden Sie dafür das entsprechende Formular, das auf der Webseite der Interpretengenossenschaft zu finden ist.
Mehr Informationen zur Verteilung für Interpreten finden Sie im Verteilreglement.
Fristen
Eingabe Filmografien – Spiel- und/oder Fernsehfilme
31.1.2024- Ende Januar: Filmografien müssen bis spätestens Ende Januar bei SWISSPERFORM eingehen. Die ordentliche Abrechnung erfolgt zwei Jahre nach dem Ausstrahlungsjahr.
Ordentliche Abrechnung 2022, Nach-Abrechnung 2021 und End-Abrechnung 2017 – Spiel- und/oder Fernsehfilme
13.6.2024- Am 23. Mai 2024 findet der Abrechnungsversand für die ordentliche Abrechnung, die Nach-Abrechnung und die End-Abrechnung, sowie Weiterleitungen aus dem Ausland statt. Die Auszahlung erfolgt am 13. Juni 2024.
Eingabe Werkanmeldungen SIG – Übrige audiovisuelle Darbietungen
30.6.2024- Werkanmeldungen für übrige audiovisuelle Darbietungen müssen bis Ende Juni bei der Schweizerischen Interpretengenossenschaft (SIG) eingehen.
Ordentliche Hauptverteilung – Übrige audiovisuelle Darbietungen
26.12.2024- Ende Jahr findet die ordentliche Abrechnung für die übrigen audiovisuellen Darbietungen statt.
Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns.
Verteilbestimmungen der Interpreten
Allgemeiner Teil «Ausübende»
Im allgemeinen Teil des Verteilreglements betreffend die Ausübenden finden sich Bestimmungen, über welche beide Fachgruppen («Ausübende Phono» und «Ausübende Audiovision») gemeinsam entscheiden. Dies sind Regeln über die Zuweisung von Einnahmen in die einzelnen Verteilbereiche als auch Bestimmungen betreffend Musik auf der Tonspur von audiovisuellen Werken – sprich der Filmmusik. Grundsätzlich gehört die Musik bei audiovisuellen Produktionen zum Bereich Audiovision – auch im internationalen Umfeld. Davon betroffen sind jedoch in erster Linie die Phonointerpreten (Musiker*innen). Daher macht es Sinn, dass sich die Bereiche Phono und Audiovision gemeinsam über die Grundlagen geeinigt haben.
Weiter wird im Allgemeinen Teil betreffend die Ausübenden unter anderem Folgendes geregelt: Die Tonspur (Musik und Synchronisation) bei Tonbildträgern wird zu 1/5 gewichtet. Die Berechtigungen von Ausübenden an den einzelnen Tarifeinnahmen wurden gemäss internationalen Standards geregelt. Daher existieren verschiedene Rechtekategorien je nach Nationalität der Berechtigten. Dadurch besteht so die Möglichkeit, bei ausländischen Berechtigten Einschränkungen vorzunehmen, falls ein Land kein entsprechendes Gegenrecht gewährt bzw. keine entsprechenden Vergütungen an SWISSPERFORM-Mitglieder überweist.
Spezielles zum Bereich Phono
Im Phonobereich erfolgt die Verteilung der Vergütungen an die Berechtigten nach bestimmten Gewichtungen anhand der Formationsgrösse und nach Rollen. Besonders zu beachten ist, dass auch der «Artistic Producer» als Berechtigter im Bereich Ausübende Phono gilt.
Spezielles im Bereich Audiovision
Die Schauspielerleistungen werden nach Drehtagen gewichtet. Auch die Synchronsprecher werden in der Schauspielerverteilung berücksichtigt. Ihre Leistungen werden nach Anzahl Takes gewichtet.
Übersicht der Verteilbereiche Ausübende Audiovision
(1) Verteilung Darbietungen in Spiel- und Fernsehfilmen (TV-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert nach einem automatischen System. Es werden berücksichtigt:
- Darsteller in Filmen, Serien und Sitcoms
- Synchronsprecher in Filmen, Serien, Sitcoms und Zeichentrickfilmen
(2) Verteilung übrige audiovisuelle Darbietungen (TV-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert nach dem Meldesystem. Es werden berücksichtigt:
- Konzertübertragungen, Theater-, Kabarett- und Tanzproduktionen
- Künstlerische Darbietungen in TV-Shows oder ähnlichen Formaten
- Tanz und Schauspielerleistungen in Videoclips
- Schauspielerleistungen in TV-Spots, Signeten
- Sprecher und Synchronsprecher in Dokumentarfilmen oder Beiträgen mit Dokumentarfilm-Charakter
- Sprecher und Synchronsprecher in TV-Spots, Signeten
- Darbietungen der Volkskunst
Adressänderungen
Bitte teilen Sie uns bei einem Umzug Ihre neue Anschrift mit, damit unsere Verteilbriefe Sie erreichen.
Beratung und Kontakte
SWISSPERFORM vertritt sowohl die Interessen der Interpretinnen und Interpreten als auch der Produzierenden und Sendeunternehmen. Eine eigenständige Rechtsberatung für Interpreten kann daher nicht angeboten werden und wird deshalb ausgelagert.
Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG bietet im Auftrag und auf Kosten von SWISSPERFORM Rechtsberatung für Interpreten an. Diese kostenlose Dienstleistung gilt primär für Fragen in den Bereichen:
- Verwertungs- und Leistungsschutzrecht
- Aufnahmen auf Ton- und Tonbildträgern und deren Auswertung
- Vertragsrecht, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit Aufnahmen auf Ton- und Tonbildträgern
Hier finden Sie weitere Informationen und Regeln zur Verteilung für Interpretinnen und Interpreten.
Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Kasernenstrasse 15
8004 Zürich
info@interpreten.ch
T +41 43 322 10 60
Coopérative suisse des artistes interprètes SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne
antenneromande@interpreten.ch
T +41 32 724 31 25
Verbände der Interpreten
Theaterschaffen Schweiz
Waisenhausplatz 30
Atelier 111
3011 Bern
tpunkt.ch
T +41 31 312 80 08
info@tpunkt.ch
SONART – Musikschaffende Schweiz
Konradstrasse 61
8005 Zürich
sonart.swiss
T +41 31 511 52 60
info@sonart.swiss
Schweizerischer Berufsdirigentinnen- und Berufsdirigenten-Verband SBDV
Geschäftsstelle
6000 Luzern
sbdv.ch
Peter Aregger, Präsident SBDV: T +41 79 439 17 37
sekretariat@sbdv.ch
Antenne romande
Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne
interpreten.ch
T +41 32 724 31 25
antenneromande@interpreten.ch
Schweizerischer Musikerverband (SMV)
Kasernenstrasse 15
8004 Zürich
smv.ch
T +41 43 322 05 22
info@smv.ch
Schweizer Syndikat Film und Video (SSFV)
Heinrichstrasse 147
8005 Zürich
ssfv.ch
T +41 44 272 21 49
info@ssfv.ch
Syndicat suisse romande du spectacle (SSRS)
Postfach 91
1000 Lausanne 16
ssrs.ch
T +41 76 588 29 63
info@ssrs.ch
Vereinigung professioneller Sprecherinnen und Sprecher (VPS)
Postfach
8031 Zürich
vps-asp.ch
T +41 44 272 21 40
info@vps-asp.ch
FAQ
Ich bin bereits Mitglied bei der SUISA, kann ich trotzdem Mitglied bei SWISSPERFORM werden?
Ja, SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte als ausübender Künstler (Musiker*in, Schauspieler*in) wahr. Die SUISA ist zuständig für Ihre Rechte als Urheber (Komponist*in oder Texter*in).
Ich bin Musiker*in und Schauspieler*in – muss ich zwei Verträge anfordern?
Nein. Für Interpreten reicht ein Anmeldeformular.
Ein Film mit meiner Mitwirkung wurde auf ORF ausgestrahlt. Erhalte ich dafür auch etwas?
Mit Österreich besteht ein Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Vergütungen.
Wenn Sie uns Ihre weltweiten Rechte abgetreten haben, werden wir für Sie allfällige Vergütungen einziehen und ohne Abzüge weiterleiten. Dies gilt für alle Länder, mit denen in der Audiovision ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht.
Man hat mich als Promi in eine Talkshow eingeladen. Kann ich das melden?
Nein. Sie treten dort als sich selbst auf und nicht in einer interpretierten Rolle.
Ich war Statist*in in einem Film. Kann ich das melden?
Nein. Statisterie gilt nicht als individuell erkennbare, darstellerische Leistung.
Ich habe zwar in einem Film mitgewirkt, meine Rolle war aber sehr klein. Kann ich das trotzdem melden?
Ja. Die Rollen werden aber (ausser bei Serien) nach Anzahl Drehtage gewichtet. Es gibt drei verschiedene Kategorien (A, B und C). Sprecherleistungen hingegen werden nach Anzahl Takes gewichtet.
Ich habe in einer Serie mitgewirkt (z. B. Tatort), weiss aber den Titel der Episode nicht. Muss ich das wissen?
Ja. Ihre Mitwirkung muss einer Episode zugeordnet werden können, sonst kann nicht abgerechnet werden. Der Name der Serie reicht nur dann, wenn Ihre Rolle in jeder Episode auftritt.
Warum soll ich sowohl SWISSPERFORM als auch der Interpretengenossenschaft beitreten und beiden Gesellschaften Rechte abtreten?
SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die Interpretengenossenschaft ist insofern in Ihrem Interesse, als die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.
SWISSPERFORM und die Interpretengenossenschaft arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.
Warum steht in meinem Abrechnungsbrief von SWISSPERFORM «Wir stellen in Ihrem Namen an uns Rechnung»?
Diese Formulierung wurde aufgrund der Mehrwertsteuer so gewählt. Wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen wir Ihnen die Vergütungen unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auszahlen. Dies müsste so ablaufen, dass Sie uns zuerst eine Rechnung stellen müssten, die auch die geschuldete Mehrwertsteuer ausweist. Um Ihnen diesen Schritt zu ersparen und den Prozess zu vereinfachen, übernimmt SWISSPERFORM die Rechnungsstellung an sich in Ihrem Namen. So ist ein vorgängiger Rechnungsversand von Ihnen an uns nicht nötig.
FAQs GT 14 / Video on Demand
Wie wird die Video on Demand Vergütung umgesetzt?
Dafür gibt es einen neuen gemeinsamen Tarif (GT 14).
Die von den Plattformen (Netflix, Playsuisse usw.) zu bezahlenden Vergütungen werden je nach Angebot und Geschäftsmodell unterschiedlich berechnet, manchmal auch mittels Pauschale.
Ab wann gilt der Tarif?
Der GT 14 gilt ab Januar 2022.
Was heisst das konkret?
Die Plattformen (Netflix, Playsuisse usw.) müssen für das Anbieten von audiovisuellen Werken auf ihren Streaming-Diensten ab 2022 Vergütungen an die Verwertungsgesellschaften bezahlen. SWISSPERFORM leitet dieses Geld an die Künstler*innen weiter, die an diesen Werken als Schauspieler*in oder Musiker*in mitgewirkt haben. Die Film-Urheber*innen (Regie, Autor*innen) erhalten die Vergütungen von Suissimage, SSA und ProLitteris.
Wieso müssen die Plattformen erst ab 2022 bezahlen?
Das Schweizerische Urheberrechtsgesetz wurde 2020 geändert. Neu haben die Künstler*innen einen Anspruch auf Bezahlung von den Streaming-Plattformen, auch wenn sie ihre Rechte an die Produzent*innen abgetreten haben. Vorher gab es diesen zusätzlichen Vergütungsanspruch nicht. SWISSPERFORM und die Urheberrechtsgesellschaften haben sofort damit angefangen, einen Tarif mit den Streaming-Plattformen auszuhandeln. Dieser konnte per 1.1.2022 in Kraft gesetzt werden.
Wie viel Geld erhalte ich?
Das hängt von den jeweiligen Tarif-Einnahmen pro Jahr ab und den spezifischen Regelungen im aktuellen Verteilreglement.
Wann bekomme ich meine Vergütungen?
Die ersten Vergütungen für das Jahr 2022 sind frühestens im Herbst 2024 zu erwarten. Spätestens im Sommer 2025 kommen sie dann zusammen mit der jährlichen Hauptverteilung. Danach wird es jährlich eine Verteilung geben.
Wie weiss SWISSPERFORM, wo ich mitgespielt habe?
In unserer Werkdatenbank dokumentieren wir alle Ihre Meldungen über die Werke, bei denen Sie mitgewirkt haben. Fehlende Werke und Updates melden Sie bitte direkt online. So können wir sicherstellen, dass Sie für sämtliche Nutzungen (auch im herkömmlichen Fernsehen) Ihre Vergütungen erhalten.
Ausübende Phono wie Musiker, Sängerinnen, Dirigenten, Sprecherinnen usw., die bei Aufnahmen mitgewirkt haben, die am Radio und Fernsehen genutzt werden, haben Anspruch auf Vergütungen von SWISSPERFORM.
Vergütung erhalten
Verteilung Handelstonträger und Musikvideos
Die Verteilung erfolgt aufgrund Radio-Airplay, von im Handel erhältlichen Tonträgern und TV-Airplay von Musikvideos. Für eine korrekte Abrechnung muss jedes Mitglied seine Diskografie bei SWISSPERFORM rechtzeitig einreichen.
Für die Anmeldung von Aufnahmen kann das Diskografie-Formular verwendet werden.
Verteilung Musik auf Tonbildträgern
Diese Verteilung berücksichtigt die Nutzung von Musik in verschiedenen Formen auf der Tonspur von Tonbildträgern (Filmen):
- Score-Music auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Musik ab Handelstonträgern auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Library-Music auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Musik in TV-Spots, Signete
Die Verteilung wird von der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG im Auftrag von SWISSPERFORM durchgeführt. Diese Nutzungen müssen jährlich der SIG gemeldet werden.
Bitte verwenden Sie dafür die entsprechenden Formulare, die auf der Webseite der SIG zu finden sind.
Verteilung nicht im Handel erhältliche Tonträger und Live-Darbietungen
Diese Verteilung berücksichtigt Filmmusiker und Sprecherleistungen sowie Konzertübertragungen, Theater-, Cabaret- und Tanzproduktionen usw.
Die Verteilung wird von der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG im Auftrag von SWISSPERFORM durchgeführt. Diese Nutzungen müssen jährlich der SIG gemeldet werden. Bitte verwenden Sie dafür die entsprechenden Formulare, die auf der Website der Interpretengenossenschaft zu finden sind. Mehr Informationen zur Verteilung finden Sie im Verteilreglement.
Fristen
Eingabe Diskografien – Jährliche Nach-Abrechnung (2018–2022) und Weiterleitungen Ausland
29.2.2024Abrechnung «Handelstonträger und Musikvideos»
- Diskografien müssen bis zum 29. Februar 2024 bei SWISSPERFORM eingehen.
Eingabe Diskografien – Ordentliche Abrechnung 2023 und Weiterleitungen Ausland
30.6.2024Abrechnung «Handelstonträger und Musikvideos»
- Diskografien müssen bis am 30. Juni 2024 bei SWISSPERFORM eingehen.
Eingabe SIG-Sendemeldungen
30.6.2024Abrechnung «Musik auf Tonbildträgern» und Abrechnung «Nicht im Handel erhältliche Tonträger und Live-Darbietungen»
Die Sendemeldung kann für unterschiedliche Darbietungen im Radio oder TV genutzt werden:
Radio
- Konzertübertragungen, Eigenaufnahmen der Radio-Sender
- Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen bei Hörspielen
- Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen in Werbespots, Jingles und Signeten
TV (Filmmusik)
- Musik (Score-Music, Library-Music, Handelstonträger) auf der Tonspur von audiovisuellen Produktionen
- Musik in TV-Spots, Signeten
TV (Übrige Darbietungen)
- Konzertübertragungen, Theater-, Kabarett- und Tanzproduktionen
- Künstlerische Darbietungen in TV-Shows oder ähnlichen Formaten
- Tanz und Schauspielerleistungen in Videoclips
- Sprecher, Synchronsprecherinnen in Dokfilmen oder Beiträgen mit Dokfilm-Charakter, Trickfilmen
- Schauspielerinnen, Sprecher und Synchronsprecherinnen in Werbespots, Signeten
Sendemeldungen müssen bis am 30. Juni 2024 bei der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG eingehen.
Jährliche Nach-Abrechnung (2018–2022) und Auszahlung «Handelstonträger und Musikvideos»
16.7.2024Der Abrechnungsversand findet am 25.06.2024 statt und die Auszahlung erfolgt am 16.07.2024.
- Dieses Jahr werden die Nach- und End-Abrechnungen sowie Auslandweiterleitungen wieder wie in früheren Jahren per Mitte Jahr vergütet.
Ordentliche Abrechnung 2023 – «Handelstonträger und Musikvideos»
13.12.2024- Die ordentliche Abrechnung für Nutzungen im Jahr 2023 wird zusammen mit Weiterleitungen aus dem Ausland am 22. November 2024 versandt.
- Die Auszahlung der Vergütungen erfolgt am 13. Dezember 2024.
Ordentliche Abrechnung 2023 – «Musik auf Tonbildträgern»
26.12.2024- Ende Dezember findet die ordentliche Abrechnung sowie die Nach-Abrechnung statt.
Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns.
Verteilbestimmungen der Interpreten
Allgemeiner Teil «Ausübende»
Im allgemeinen Teil des Verteilreglements betreffend die Ausübenden finden sich Bestimmungen, über welche beide Fachgruppen («Ausübende Phono» und «Ausübende Audiovision») gemeinsam entscheiden. Dies sind Regeln über die Zuweisung von Einnahmen in die einzelnen Verteilbereiche als auch Bestimmungen betreffend Musik auf der Tonspur von audiovisuellen Werken – sprich der Filmmusik. Grundsätzlich gehört die Musik bei audiovisuellen Produktionen zum Bereich Audiovision – auch im internationalen Umfeld. Davon betroffen sind jedoch in erster Linie die Phonointerpreten (Musiker*innen). Daher macht es Sinn, dass sich die Bereiche Phono und Audiovision gemeinsam über die Grundlagen geeinigt haben.
Weiter wird im Allgemeinen Teil betreffend die Ausübenden unter anderem Folgendes geregelt: Die Tonspur (Musik und Synchronisation) bei Tonbildträgern wird zu 1/5 gewichtet. Die Berechtigungen von Ausübenden an den einzelnen Tarifeinnahmen wurden gemäss internationalen Standards geregelt. Daher existieren verschiedene Rechtekategorien je nach Nationalität der Berechtigten. Dadurch besteht so die Möglichkeit, bei ausländischen Berechtigten Einschränkungen vorzunehmen, falls ein Land kein entsprechendes Gegenrecht gewährt bzw. keine entsprechenden Vergütungen an SWISSPERFORM-Mitglieder überweist.
Spezielles zum Bereich Phono
Im Phonobereich erfolgt die Verteilung der Vergütungen an die Berechtigten nach bestimmten Gewichtungen anhand der Formationsgrösse und nach Rollen. Besonders zu beachten ist, dass auch der «Artistic Producer» als Berechtigter im Bereich Ausübende Phono gilt.
Spezielles zum Bereich Audiovision
Die Schauspielerleistungen werden nach Drehtagen gewichtet. Auch die Synchronsprecher werden in der Schauspielerverteilung berücksichtigt. Ihre Leistungen werden nach Anzahl Takes gewichtet.
Übersicht der Verteilbereiche Ausübende Phono
(1) Verteilung Handelstonträger und Musikvideos (Radio- und TV-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert nach einem automatischen System. Es werden berücksichtigt:
- Musik ab Handelstonträger (Radio-Nutzungen)
- Musik in Videoclips (TV-Nutzungen)
(2) Verteilung Musik auf Tonbildträgern (TV-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert sowohl nach dem Meldesystem als auch einem automatischen System (je nach TV-Sendung). Es werden berücksichtigt:
- Musik (Scoremusic) auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Musik ab Handelstonträger auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Library-Music auf der Tonspur von Tonbildträgern
- Musik in TV-Spots, Signete
(3) Verteilung nicht im Handel erhältlicher Tonträger und Livedarbietungen (Radio-Nutzungen)
Diese Verteilung funktioniert nach dem Meldesystem. Es werden berücksichtigt:
- Konzertübertragungen
- Eigenaufnahmen der Radio-Sender
- Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen bei Hörspielen
- Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen in Werbespots, Jingles und Signeten
- Darbietungen der Volkskunst
Schutzfristverlängerung im Fürstentum Liechtenstein
Begleitende Massnahmen
Die Schutzfrist für Inhaber von verwandten Schutzrechten an Audioaufnahmen wurde im Fürstentum Liechtenstein (FL) am 1. September 2014 von 50 auf 70 Jahre verlängert. Am 1. April 2020 trat dieselbe Anpassung im schweizerischen Urheberrechtsgesetz in Kraft.
Zusammen mit der Schutzfristverlängerung wurden verschiedene begleitende Massnahmen in Kraft gesetzt. Diese gelten nur mit Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein.
«use it or lose it» – Klausel (Art. 37Abs. 5 URG-FL)
Sofern der Tonträgerproduzent 50 Jahre nach der rechtmässigen Veröffentlichung (bzw. rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe) des Tonträgers die Aufnahme nicht mehr auf Tonträger oder als Download anbietet, haben die Interpreten die Möglichkeit, den Vertrag mit dem Produzenten zu kündigen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Kündigung ist, dass der Produzent nicht innerhalb eines Jahres seit Mitteilung des Interpreten eine der beiden gewünschten Nutzungshandlungen (Tonträger- oder Online-Veröffentlichung) doch noch vornimmt.
«clean slate» – Klausel (Art. 41a Abs. 5 URG-FL)
Interpreten, mit denen der Tonträgerproduzent vertraglich wiederkehrende Zahlungen vereinbart hat (in der Regel eine Beteiligung pro verkauften Tonträger), soll im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung (bzw. öffentlichen Wiedergabe) des Tonträgers ein Neustart ermöglicht werden. Konkret bedeutet dies, dass Tonträgerproduzenten bis zum Ablauf der verlängerten Schutzfrist die dem Interpreten vertraglich geschuldeten Vergütungen ohne allfällig vorgängig vereinbarte Abzüge oder Vorschüsse ausbezahlen müssen.
Zusätzliche jährliche Vergütung (Art. 41a Abs. 1–4 URG-FL)
Interpreten, welche für die Mitwirkung an einer Tonträgeraufnahme mit einer einmaligen Pauschalsumme entschädigt wurden, erhalten im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung bzw. rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers, bei dem sie mitgewirkt haben, einen Anspruch auf eine zusätzliche (jährliche) Vergütung bis zum Ablauf der verlängerten Schutzfrist.
Zur Geltendmachung dieser Ansprüche müssen sich Interpreten direkt mit SWISSPERFORM in Verbindung setzen!
Für das Vorliegen des Anspruchs müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Die Aufnahme wurde nach dem 1. Januar 1964, aber vor mindestens 50 Jahren rechtmässig veröffentlicht bzw. öffentlich wiedergegeben und ist nach wie vor im Handel auf Tonträger oder online erhältlich.
- Die Aufnahme hat einen eindeutigen Bezug zu Liechtenstein (z. B. Tonträgerproduzent hat Anspruch auf Zahlungen wegen Nutzungen in Liechtenstein).
- Sie haben als Interpret auf der Aufnahme mitgewirkt.
- Ihre Mitwirkung als Interpret wurde mit einer einmaligen Pauschalsumme entschädigt (also keine wiederkehrenden Zahlungen, z. B. für jeden verkauften Tonträger).
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kontaktieren Sie uns bitte und lassen Sie uns folgende Informationen zukommen:
- Angaben zu dem / den beteiligten Interpreten
- Titelverzeichnis der betroffenen Aufnahme(n)
- Informationen zum Tonträger (Produzent, Katalognummer usw.) bzw. zur Online-Veröffentlichung
- Kopie des Vertrags zwischen Interpret und Tonträgerproduzent
Senden Sie Ihre Informationen bitte an:
SWISSPERFORM
Mitglieder Service Phono
Kasernenstrasse 23
8004 Zürich
Adressänderungen
Bitte teilen Sie uns bei einem Umzug Ihre neue Anschrift mit, damit unsere Verteilbriefe Sie erreichen. Hier geht es zum Adressänderungs-Formular.
Beratung und Kontakte
SWISSPERFORM vertritt sowohl die Interessen der Interpretinnen und Interpeten als auch der Produzierenden und Sendeunternehmen. Eine eigenständige Rechtsberatung für Interpreten kann daher nicht angeboten werden und wird deshalb ausgelagert.
Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG bietet im Auftrag und auf Kosten von SWISSPERFORM Rechtsberatung für Interpreten an. Diese kostenlose Dienstleistung gilt primär für Fragen in den Bereichen:
- Verwertungs- und Leistungsschutzrecht
- Aufnahmen auf Ton- und Tonbildträgern und deren Auswertung
- Vertragsrecht, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit Aufnahmen von Darbietungen auf Ton- und Tonbildträgern
Hier finden Sie weitere Informationen und Regeln zur Verteilung für Interpretinnen und Interpreten.
Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Kasernenstrasse 15
8004 Zürich
info@interpreten.ch
T +41 43 322 10 60
Coopérative suisse des artistes interprètes SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne
antenneromande@interpreten.ch
T +41 32 724 31 25
Verbände der Interpreten
Theaterschaffen Schweiz
Waisenhausplatz 30
Atelier 111
3011 Bern
tpunkt.ch
T +41 31 312 80 08
info@tpunkt.ch
SONART – Musikschaffende Schweiz
Konradstrasse 61
8005 Zürich
sonart.swiss
T +41 31 511 52 60
info@sonart.swiss
Schweizerischer Berufsdirigentinnen- und Berufsdirigenten-Verband SBDV
Geschäftsstelle
6000 Luzern
sbdv.ch
Peter Aregger, Präsident SBDV: T +41 79 439 17 37
sekretariat@sbdv.ch
Antenne romande
Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne
interpreten.ch
T +41 32 724 31 25
antenneromande@interpreten.ch
Schweizerischer Musikerverband (SMV)
Kasernenstrasse 15
8004 Zürich
smv.ch
T +41 43 322 05 22
info@smv.ch
Schweizer Syndikat Film und Video (SSFV)
Heinrichstrasse 147
8005 Zürich
ssfv.ch
T +41 44 272 21 49
info@ssfv.ch
Syndicat suisse romande du spectacle (SSRS)
Postfach 91
1000 Lausanne 16
ssrs.ch
T +41 76 588 29 63
info@ssrs.ch
Vereinigung professioneller Sprecherinnen und Sprecher (VPS)
Postfach
8031 Zürich
vps-asp.ch
T +41 44 272 21 40
info@vps-asp.ch
FAQs
Wie lange ist meine künstlerische Mitwirkung an einer Darbietung geschützt?
Die Schutzdauer beginnt in der Regel mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers und beträgt 70 Jahre. (Art.39 Abs.1 URG).
Wie lange kann ich meine Vergütungen einfordern?
Sämtliche Ansprüche von Berechtigten gegenüber SWISSPERFORM verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach Durchführung der Verteilung, spätestens aber am 31. Dezember des sechsten auf die relevante Nutzung folgenden Jahres (siehe Ziff. 1.5.7 Verteilreglement).
Muss ich Mitglied bei der Interpretengenossenschaft werden, um an der Verteilung, die die Interpretengenossenschaft durchführt, teilzunehmen?
Es genügt, wenn Sie Mitglied bei SWISSPERFORM sind. Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG führt die Verteilung im Auftrag von SWISSPERFORM durch. Deshalb ist nur die Mitgliedschaft bei SWISSPERFORM vorausgesetzt.
Kann ich meine ganze Gruppe (Band) anmelden?
Grundsätzlich muss sich jede*r Musiker*in einzeln bei SWISSPERFORM anmelden. Für Grossformationen mit gering genutztem Repertoire gibt es jedoch ein vereinfachtes Auszahlungsverfahren.
Kontaktieren Sie unsere Mitgliederabteilung für ausführlichere Informationen.
T +41 44 269 70 50 / info@swissperform.ch
Ich bin bereits Mitglied bei der SUISA, kann ich trotzdem Mitglied bei SWISSPERFORM werden?
Ja, SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte als ausübender Künstler (Musiker*in, Schauspieler*in) wahr. Die SUISA ist zuständig für Ihre Rechte als Urheber (Komponist*in oder Texter*in).
Ich bin Musiker*in und Plattenproduzent*in, muss ich zwei Verträge anfordern?
Ja, als Musiker*in sind Sie nur als Interpret Mitglied. Als Produzent*in müssen Sie sich separat anmelden.
Bitte beachten Sie, dass hier die Rede von Ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Produzent ist. Als künstlerischer Produzent reicht wiederum der Vertrag für die Ausübenden.
Ich bin Musiker*in und Schauspieler*in, muss ich zwei Verträge anfordern?
Nein. Für Interpreten reicht ein Anmeldeformular.
Warum soll ich sowohl SWISSPERFORM als auch der Interpretengenossenschaft beitreten und beiden Gesellschaften Rechte abtreten?
SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die Interpretengenossenschaft ist insofern in Ihrem Interesse, als die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.
SWISSPERFORM und die Interpretengenossenschaft arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.
Warum steht in meinem Abrechnungsbrief von SWISSPERFORM «Wir stellen in Ihrem Namen an uns Rechnung»?
Diese Formulierung wurde aufgrund der Mehrwertsteuer so gewählt. Wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen wir Ihnen die Vergütungen unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auszahlen. Dies müsste so ablaufen, dass Sie uns zuerst eine Rechnung stellen müssten, die auch die geschuldete Mehrwertsteuer ausweist. Um Ihnen diesen Schritt zu ersparen und den Prozess zu vereinfachen, übernimmt SWISSPERFORM die Rechnungsstellung an sich in Ihrem Namen. So ist ein vorgängiger Rechnungsversand von Ihnen an uns nicht nötig.