Logo: SWISSPERFORM – Weil Kultur wertvoll ist

WEIL KULTUR WERTVOLL IST.

So funktioniert's

1Mitglied werden

Eine Mitgliedschaft ist kostenlos und kann ganz einfach beantragt werden.

2Mitwirkung melden

Melden Sie uns Ihre Mitwirkung oder Ihr Werk.

3Vergütung erhalten

SWISSPERFORM verteilt Ihnen jährlich Vergütungen auf Ihre Mitwirkungen.

SWISSPERFORM vertritt zwei Künstlergruppen: Ausübende Audiovision wie Schauspieler, Tänzerinnen, usw. und Ausübende Phono wie Musiker, Dirigentinnen, Sänger, usw.

Ausübende Audiovision wie Schauspielerinnen, Tänzer, Musiker, Sprecherinnen usw., die bei Produktionen mitgewirkt haben, die am Fernsehen genutzt werden, haben Anspruch auf Vergütungen von SWISSPERFORM.

In dieser Verteilung werden Darsteller berücksichtigt, die in einem Spiel- und Fernsehfilm oder einer Serie mitgewirkt haben, die in einem der massgeblichen, nationalen TV-Programme der SRG ausgestrahlt wurde.

Die massgeblichen TV-Sendungen werden von SUISSIMAGE erfasst und ausgewertet.

Ihre Mitwirkung können Sie uns direkt online über unser Werkanmelde-Formular angeben.

Diese Verteilung berücksichtigt die Nutzung am Fernsehen von Filmmusik, TV-Shows, Dokumentar- und Trickfilmen, Werbespots usw. und wird von der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG im Auftrag von SWISSPERFORM durchgeführt. Diese Nutzungen müssen jährlich der SIG gemeldet werden.

Bitte verwenden Sie dafür das entsprechende SIG Formular, das auf der Webseite der SIG zu finden ist.

Mehr Informationen zur Verteilung für Interpreten finden Sie im Verteilreglement.

  • Ende Jahr findet die jährliche Hauptverteilung für die übrigen audiovisuellen Darbietungen statt.

  • Ende Januar: Filmografien müssen bis spätestens Ende Januar bei SWISSPERFORM eingehen. Die ordentliche Abrechnung erfolgt zwei Jahre nach dem Ausstrahlungsjahr.

  • Ende Juni finden die jährliche Hauptverteilung und zwei Nachverteilungen sowie Weiterleitungen aus dem Ausland statt.

Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns.

Künstler*innen
Annina LutzLeiterin Mitglieder / Dokumentation / Verteilung Audiovisionaudiovision@swissperform.ch
+41 44 269 70 50

Allgemeiner Teil «Ausübende»

Im allgemeinen Teil des Verteilreglements betreffend die Ausübenden finden sich Bestimmungen, über welche beide Fachgruppen («Ausübende Phono» und «Ausübende Audiovision») gemeinsam entscheiden. Dies sind Regeln über die Zuweisung von Einnahmen in die einzelnen Verteilbereiche als auch Bestimmungen betreffend Musik auf der Tonspur von audiovisuellen Werken – sprich der Filmmusik. Grundsätzlich gehört die Musik bei audiovisuellen Produktionen zum Bereich Audiovision – auch im internationalen Umfeld. Davon betroffen sind jedoch in erster Linie die Phonointerpreten (Musiker*innen). Daher macht es Sinn, dass sich die Bereiche Phono und Audiovision gemeinsam über die Grundlagen geeinigt haben.

Weiter wird im Allgemeinen Teil betreffend die Ausübenden unter anderem Folgendes geregelt: Die Tonspur (Musik und Synchronisation) bei Tonbildträgern wird zu 1/5 gewichtet. Die Berechtigungen von Ausübenden an den einzelnen Tarifeinnahmen wurden gemäss internationalen Standards geregelt. Daher existieren verschiedene Rechtekategorien je nach Nationalität der Berechtigten. Dadurch besteht so die Möglichkeit, bei ausländischen Berechtigten Einschränkungen vorzunehmen, falls ein Land kein entsprechendes Gegenrecht gewährt bzw. keine entsprechenden Vergütungen an SWISSPERFORM-Mitglieder überweist.

Spezielles zum Bereich Phono
Im Phonobereich erfolgt die Verteilung der Vergütungen an die Berechtigten nach bestimmten Gewichtungen anhand der Formationsgrösse und nach Rollen. Besonders zu beachten ist, dass auch der «Artistic Producer» als Berechtigter im Bereich Ausübende Phono gilt.

Spezielles im Bereich Audiovision
Die Schauspielerleistungen werden nach Drehtagen gewichtet. Auch die Synchronsprecher werden in der Schauspielerverteilung berücksichtigt. Ihre Leistungen werden nach Anzahl Takes gewichtet.

(1) Verteilung Darbietungen in Spiel- und Fernsehfilmen (TV-Nutzungen)

Diese Verteilung funktioniert nach einem automatischen System. Es werden berücksichtigt:

  • Darsteller in Filmen, Serien und Sitcoms
  • Synchronsprecher in Filmen, Serien, Sitcoms und Zeichentrickfilmen

(2) Verteilung übrige audiovisuelle Darbietungen (TV-Nutzungen)

Diese Verteilung funktioniert nach dem Meldesystem. Es werden berücksichtigt:

  • Konzertübertragungen, Theater-, Kabarett- und Tanzproduktionen
  • Künstlerische Darbietungen in TV-Shows oder ähnlichen Formaten
  • Tanz und Schauspielerleistungen in Videoclips
  • Schauspielerleistungen in TV-Spots, Signeten
  • Sprecher und Synchronsprecher in Dokumentarfilmen oder Beiträgen mit Dokumentarfilm-Charakter
  • Sprecher und Synchronsprecher in TV-Spots, Signeten
  • Darbietungen der Volkskunst

Übersicht Verteilbereich Ausübende Audiovision

Bitte teilen Sie uns bei einem Umzug Ihre neue Anschrift mit, damit unsere Verteilbriefe Sie erreichen.

SWISSPERFORM vertritt sowohl die Interessen der Interpretinnen und Interpreten als auch der Produzierenden und Sendeunternehmen. Eine eigenständige Rechtsberatung für Interpreten kann daher nicht angeboten werden und wird deshalb ausgelagert.

Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG bietet im Auftrag und auf Kosten von SWISSPERFORM Rechtsberatung für Interpreten an. Diese kostenlose Dienstleistung gilt primär für Fragen in den Bereichen:

  • Verwertungs- und Leistungsschutzrecht
  • Aufnahmen auf Ton- und Tonbildträgern und deren Auswertung
  • Vertragsrecht, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit Aufnahmen auf Ton- und Tonbildträgern

Hier finden Sie weitere Informationen und Regeln zur Verteilung für Interpretinnen und Interpreten.

Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Kasernenstrasse 15
8004 Zürich
info@interpreten.ch
T +41 43 322 10 60

Coopérative suisse des artistes interprètes SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne
antenneromande@interpreten.ch
T +41 32 724 31 25

Theaterschaffen Schweiz

Waisenhausplatz 30
Atelier 157
3011 Bern

tpunkt.ch
T +41 31 312 80 08
info@tpunkt.ch

SONART – Musikschaffende Schweiz

Konradstrasse 61
8005 Zürich

sonart.swiss
T +41 31 511 52 60
info@sonart.swiss

Schweizerischer Berufsdirigentinnen- und Berufsdirigenten-Verband SBDV

Geschäftsstelle
6000 Luzern

sbdv.ch
Peter Aregger, Präsident SBDV: T +41 79 439 17 37
sekretariat@sbdv.ch

SzeneSchweiz

Kasernenstrasse 15
8004 Zürich

szeneschweiz.ch
T +41 44 380 77 77
info@szeneschweiz.ch

Antenne romande

Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne

interpreten.ch
T +41 32 724 31 25
antenneromande@interpreten.ch

Schweizerischer Musikerverband (SMV)

Kasernenstrasse 15
8004 Zürich

smv.ch
T +41 43 322 05 22
info@smv.ch

Schweizer Syndikat Film und Video (SSFV)

Heinrichstrasse 147
8005 Zürich

www.ssfv.ch
T +41 44 272 21 49
info@ssfv.ch

Syndicat suisse romande du spectacle (SSRS)

Postfach 91
1000 Lausanne 16

ssrs.ch
T +41 76 588 29 63
info@ssrs.ch

Vereinigung professioneller Sprecherinnen und Sprecher (VPS)

Postfach
8031 Zürich

vps-asp.ch
T +41 44 272 21 40
info@vps-asp.ch

Ja, SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte als ausübender Künstler (Musiker*in, Schauspieler*in) wahr. Die SUISA ist zuständig für Ihre Rechte als Urheber (Komponist*in oder Texter*in).

Nein. Für Interpreten reicht ein Anmeldeformular.

Mit Österreich besteht ein Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Vergütungen.

Wenn Sie uns Ihre weltweiten Rechte abgetreten haben, werden wir für Sie allfällige Vergütungen einziehen und ohne Abzüge weiterleiten. Dies gilt für alle Länder, mit denen in der Audiovision ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht.

Nein. Sie treten dort als sich selbst auf und nicht in einer interpretierten Rolle.

Nein. Statisterie gilt nicht als individuell erkennbare, darstellerische Leistung.

Ja. Die Rollen werden aber (ausser bei Serien) nach Anzahl Drehtage gewichtet. Es gibt drei verschiedene Kategorien (A, B und C). Sprecherleistungen hingegen werden nach Anzahl Takes gewichtet.

Ja. Ihre Mitwirkung muss einer Episode zugeordnet werden können, sonst kann nicht abgerechnet werden. Der Name der Serie reicht nur dann, wenn Ihre Rolle in jeder Episode auftritt.

SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die SIG ist insofern in Ihrem Interesse, als die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.

SWISSPERFORM und die SIG arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.

Ausübende Phono wie Musiker, Sängerinnen, Dirigenten, Sprecherinnen usw., die bei Aufnahmen mitgewirkt haben, die am Radio und Fernsehen genutzt werden, haben Anspruch auf Vergütungen von SWISSPERFORM.

Die Verteilung erfolgt aufgrund Radio-Airplay, von im Handel erhältlichen Tonträgern und TV-Airplay von Musikvideos. Für eine korrekte Abrechnung muss jedes Mitglied seine Diskografie bei SWISSPERFORM rechtzeitig einreichen.

Für die Anmeldung von Aufnahmen kann das Diskografie-Formular verwendet werden.

Diese Verteilung berücksichtigt die Nutzung von Musik in verschiedenen Formen auf der Tonspur von Tonbildträgern (Filmen):

  • Score-Music  auf der Tonspur von Tonbildträgern
  • Musik ab Handelstonträgern auf der Tonspur von Tonbildträgern
  • Library-Music auf der Tonspur von Tonbildträgern
  • Musik in TV-Spots, Signete

Die Verteilung wird von der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG im Auftrag von SWISSPERFORM durchgeführt. Diese Nutzungen müssen jährlich der SIG gemeldet werden.

Bitte verwenden Sie dafür die entsprechenden Formulare, die auf der Webseite der SIG zu finden sind.

Diese Verteilung berücksichtigt Filmmusiker und Sprecherleistungen sowie Konzertübertragungen, Theater-, Cabaret- und Tanzproduktionen usw.

Die Verteilung wird von der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG im Auftrag von SWISSPERFORM durchgeführt. Diese Nutzungen müssen jährlich der SIG gemeldet werden. Bitte verwenden Sie dafür die entsprechenden Formulare, die auf der Website der SIG zu finden sind. Mehr Informationen zur Verteilung finden Sie im  Verteilreglement.

Abrechnung «Handelstonträger und Musikvideos»

  • Jährliche Nachverteilung und Weiterleitungen aus dem Ausland – Diskografien müssen bis am 28. Februar bei SWISSPERFORM eingehen.

Abrechnung «Handelstonträger und Musikvideos»

  • Diskografien müssen bis am 30. Juni bei SWISSPERFORM eingehen.

Abrechnung «Musik auf Tonbildträgern» und Abrechnung «Nicht im Handel erhältliche Tonträger und Live-Darbietungen»

Die Sendemeldung kann für unterschiedliche Darbietungen im Radio oder TV genutzt werden:

Radio

  • Konzertübertragungen, Eigenaufnahmen der Radio-Sender
  • Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen bei Hörspielen
  • Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen in Werbespots, Jingles und Signeten

TV (Filmmusik)

  • Musik (Score-Music, Library-Music, Handelstonträger) auf der Tonspur von audiovisuellen Produktionen
  • Musik in TV-Spots, Signeten

TV (Übrige Darbietungen)

  • Konzertübertragungen, Theater-, Kabarett- und Tanzproduktionen
  • Künstlerische Darbietungen in TV-Shows oder ähnlichen Formaten
  • Tanz und Schauspielerleistungen in Videoclips
  • Sprecher, Synchronsprecherinnen in Dokfilmen oder Beiträgen mit Dokfilm-Charakter, Trickfilmen
  • Schauspielerinnen, Sprecher und Synchronsprecherinnen in Werbespots, Signeten

Sendemeldungen müssen bis am 30. Juni bei der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG eingehen.

Erste Endabrechnung nach neuem Verteilreglement für Ausübende Phono

  • Seit 2017 gilt ein neues Verteilreglement im Bereich der Ausübenden Phono (Handelstonträger und Musikvideos). Dieses Jahr läuft zum ersten Mal die Frist für die Vergütung von Nutzungen aus dem Jahr 2017 aus. Mit der Endabrechnung 2017 werden deshalb bestehende Reserven aus diesem Jahr zusätzlich an unsere Mitglieder verteilt. Die Endabrechnung 2017 erfolgt zusammen mit den Nachabrechnungen 2017 bis 2020. Aufgrund der technischen Umstellungen wurde der Zeitpunkt der Verteilung auf den 16. Oktober 2023 verlegt. In den Folgejahren werden wir die Nachabrechnungen, inklusive Endabrechnung und Auslandweiterleitungen, wieder im Sommer auszahlen.

  • Anfangs Dezember findet die jährliche Hauptverteilung statt. Die Vergütung von Nutzungen aus dem Jahr 2022 wird zusammen mit den Weiterleitungen aus dem Ausland sowie der Nachabrechnung 2021 am 8. Dezember 2023 ausbezahlt.

  • Ende Dezember findet die jährliche Haupt- und Nachverteilung statt.

Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns.

Künstler*innen
Michael KnoblochLeiter Mitglieder Phonoinfo@swissperform.ch
+41 44 269 70 50

Allgemeiner Teil «Ausübende»
Im allgemeinen Teil des Verteilreglements betreffend die Ausübenden finden sich Bestimmungen, über welche beide Fachgruppen («Ausübende Phono» und «Ausübende Audiovision») gemeinsam entscheiden. Dies sind Regeln über die Zuweisung von Einnahmen in die einzelnen Verteilbereiche als auch Bestimmungen betreffend Musik auf der Tonspur von audiovisuellen Werken – sprich der Filmmusik. Grundsätzlich gehört die Musik bei audiovisuellen Produktionen zum Bereich Audiovision – auch im internationalen Umfeld. Davon betroffen sind jedoch in erster Linie die Phonointerpreten (Musiker*innen). Daher macht es Sinn, dass sich die Bereiche Phono und Audiovision gemeinsam über die Grundlagen geeinigt haben.

Weiter wird im Allgemeinen Teil betreffend die Ausübenden unter anderem Folgendes geregelt: Die Tonspur (Musik und Synchronisation) bei Tonbildträgern wird zu 1/5 gewichtet. Die Berechtigungen von Ausübenden an den einzelnen Tarifeinnahmen wurden gemäss internationalen Standards geregelt. Daher existieren verschiedene Rechtekategorien je nach Nationalität der Berechtigten. Dadurch besteht so die Möglichkeit, bei ausländischen Berechtigten Einschränkungen vorzunehmen, falls ein Land kein entsprechendes Gegenrecht gewährt bzw. keine entsprechenden Vergütungen an SWISSPERFORM-Mitglieder überweist.

Spezielles zum Bereich Phono
Im Phonobereich erfolgt die Verteilung der Vergütungen an die Berechtigten nach bestimmten Gewichtungen anhand der Formationsgrösse und nach Rollen. Besonders zu beachten ist, dass auch der «Artistic Producer» als Berechtigter im Bereich Ausübende Phono gilt.

Spezielles zum Bereich Audiovision
Die Schauspielerleistungen werden nach Drehtagen gewichtet. Auch die Synchronsprecher werden in der Schauspielerverteilung berücksichtigt. Ihre Leistungen werden nach Anzahl Takes gewichtet.

(1) Verteilung Handelstonträger und Musikvideos (Radio- und TV-Nutzungen)

Diese Verteilung funktioniert nach einem automatischen System. Es werden berücksichtigt:

  • Musik ab Handelstonträger (Radio-Nutzungen)
  • Musik in Videoclips (TV-Nutzungen)

(2) Verteilung Musik auf Tonbildträgern (TV-Nutzungen)

Diese Verteilung funktioniert sowohl nach dem Meldesystem als auch einem automatischen System (je nach TV-Sendung). Es werden berücksichtigt:

  • Musik (Scoremusic) auf der Tonspur von Tonbildträgern
  • Musik ab Handelstonträger auf der Tonspur von Tonbildträgern
  • Library-Music auf der Tonspur von Tonbildträgern
  • Musik in TV-Spots, Signete

(3) Verteilung nicht im Handel erhältlicher Tonträger und Livedarbietungen (Radio-Nutzungen)

Diese Verteilung funktioniert nach dem Meldesystem. Es werden berücksichtigt:

  • Konzertübertragungen
  • Eigenaufnahmen der Radio-Sender
  • Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen bei Hörspielen
  • Sprecherleistungen sowie Musikdarbietungen in Werbespots, Jingles und Signeten
  • Darbietungen der Volkskunst

Übersicht Verteilbereich Ausübende Phono

Begleitende Massnahmen

Die Schutzfrist für Inhaber von verwandten Schutzrechten an Audioaufnahmen wurde im Fürstentum Liechtenstein (FL) am 1. September 2014 von 50 auf 70 Jahre verlängert. Am 1. April 2020 trat dieselbe Anpassung im schweizerischen Urheberrechtsgesetz in Kraft.

Zusammen mit der Schutzfristverlängerung wurden verschiedene begleitende Massnahmen in Kraft gesetzt. Diese gelten nur mit Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein.

«use it or lose it» – Klausel (Art. 37Abs. 5 URG-FL)

Sofern der Tonträgerproduzent 50 Jahre nach der rechtmässigen Veröffentlichung (bzw. rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe) des Tonträgers die Aufnahme nicht mehr auf Tonträger oder als Download anbietet, haben die Interpreten die Möglichkeit, den Vertrag mit dem Produzenten zu kündigen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Kündigung ist, dass der Produzent nicht innerhalb eines Jahres seit Mitteilung des Interpreten eine der beiden gewünschten Nutzungshandlungen (Tonträger- oder Online-Veröffentlichung) doch noch vornimmt.

 

«clean slate» – Klausel (Art. 41a Abs. 5 URG-FL)

Interpreten, mit denen der Tonträgerproduzent vertraglich wiederkehrende Zahlungen vereinbart hat (in der Regel eine Beteiligung pro verkauften Tonträger), soll im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung (bzw. öffentlichen Wiedergabe) des Tonträgers ein Neustart ermöglicht werden. Konkret bedeutet dies, dass Tonträgerproduzenten bis zum Ablauf der verlängerten Schutzfrist die dem Interpreten vertraglich geschuldeten Vergütungen ohne allfällig vorgängig vereinbarte Abzüge oder Vorschüsse ausbezahlen müssen.

 

Zusätzliche jährliche Vergütung (Art. 41a Abs. 1–4 URG-FL)

Interpreten, welche für die Mitwirkung an einer Tonträgeraufnahme mit einer einmaligen Pauschalsumme entschädigt wurden, erhalten im Anschluss an das 50. Jahr nach der rechtmässigen Veröffentlichung bzw. rechtmässigen öffentlichen Wiedergabe des Tonträgers, bei dem sie mitgewirkt haben, einen Anspruch auf eine zusätzliche (jährliche) Vergütung bis zum Ablauf der verlängerten Schutzfrist.

Zur Geltendmachung dieser Ansprüche müssen sich Interpreten direkt mit SWISSPERFORM in Verbindung setzen!

Für das Vorliegen des Anspruchs müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Die Aufnahme wurde nach dem 1. Januar 1964, aber vor mindestens 50 Jahren rechtmässig veröffentlicht bzw. öffentlich wiedergegeben und ist nach wie vor im Handel auf Tonträger oder online erhältlich.
  • Die Aufnahme hat einen eindeutigen Bezug zu Liechtenstein (z. B. Tonträgerproduzent hat Anspruch auf Zahlungen wegen Nutzungen in Liechtenstein).
  • Sie haben als Interpret auf der Aufnahme mitgewirkt.
  • Ihre Mitwirkung als Interpret wurde mit einer einmaligen Pauschalsumme entschädigt (also keine wiederkehrenden Zahlungen, z. B. für jeden verkauften Tonträger).

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kontaktieren Sie uns bitte und lassen Sie uns folgende Informationen zukommen:

  • Angaben zu dem / den beteiligten Interpreten
  • Titelverzeichnis der betroffenen Aufnahme(n)
  • Informationen zum Tonträger (Produzent, Katalognummer usw.) bzw. zur Online-Veröffentlichung
  • Kopie des Vertrags zwischen Interpret und Tonträgerproduzent

Senden Sie Ihre Informationen bitte an:

SWISSPERFORM
Mitgliederabteilung
Kasernenstrasse 23
8004 Zürich

E-Mail

Bitte teilen Sie uns bei einem Umzug Ihre neue Anschrift mit, damit unsere Verteilbriefe Sie erreichen. Hier geht es zum Adressänderungs-Formular.

SWISSPERFORM vertritt sowohl die Interessen der Interpretinnen und Interpeten als auch der Produzierenden und Sendeunternehmen. Eine eigenständige Rechtsberatung für Interpreten kann daher nicht angeboten werden und wird deshalb ausgelagert.

Die Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG bietet im Auftrag und auf Kosten von SWISSPERFORM Rechtsberatung für Interpreten an. Diese kostenlose Dienstleistung gilt primär für Fragen in den Bereichen:

  • Verwertungs- und Leistungsschutzrecht
  • Aufnahmen auf Ton- und Tonbildträgern und deren Auswertung
  • Vertragsrecht, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen sowie Fragen im Zusammenhang mit Aufnahmen von Darbietungen auf Ton- und Tonbildträgern

Hier finden Sie weitere Informationen und Regeln zur Verteilung für Interpretinnen und Interpreten.

Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Kasernenstrasse 15
8004 Zürich
info@interpreten.ch
T +41 43 322 10 60

Coopérative suisse des artistes interprètes SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne
antenneromande@interpreten.ch
T +41 32 724 31 25

Theaterschaffen Schweiz

Waisenhausplatz 30
Atelier 157
3011 Bern

tpunkt.ch
T +41 31 312 80 08
info@tpunkt.ch

SONART – Musikschaffende Schweiz

Konradstrasse 61
8005 Zürich

sonart.swiss
T +41 31 511 52 60
info@sonart.swiss

Schweizerischer Berufsdirigentinnen- und Berufsdirigenten-Verband SBDV

Geschäftsstelle
6000 Luzern

sbdv.ch
Peter Aregger, Präsident SBDV: T +41 79 439 17 37
sekretariat@sbdv.ch

SzeneSchweiz

Kasernenstrasse 15
8004 Zürich

szeneschweiz.ch
T +41 44 380 77 77
info@szeneschweiz.ch

Antenne romande

Schweizerische Interpretengenossenschaft SIG
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne

interpreten.ch
T +41 32 724 31 25
antenneromande@interpreten.ch

Schweizerischer Musikerverband (SMV)

Kasernenstrasse 15
8004 Zürich

smv.ch
T +41 43 322 05 22
info@smv.ch

Schweizer Syndikat Film und Video (SSFV)

Heinrichstrasse 147
8005 Zürich

ssfv.ch
T +41 44 272 21 49
info@ssfv.ch

Syndicat suisse romande du spectacle (SSRS)

Postfach 91
1000 Lausanne 16

ssrs.ch
T +41 76 588 29 63
info@ssrs.ch

Vereinigung professioneller Sprecherinnen und Sprecher (VPS)

Postfach
8031 Zürich

vps-asp.ch
T +41 44 272 21 40
info@vps-asp.ch

Die Schutzdauer beginnt in der Regel mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers und beträgt 70 Jahre. (Art.39 Abs.1 URG).

Sämtliche Ansprüche von Berechtigten gegenüber SWISSPERFORM verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach Durchführung der Verteilung, spätestens aber am 31. Dezember des sechsten auf die relevante Nutzung folgenden Jahres (siehe Ziff. 1.5.7 Verteilreglement).

Es genügt, wenn Sie Mitglied bei SWISSPERFORM sind. Die SIG führt die Verteilung im Auftrag von SWISSPERFORM durch. Deshalb ist nur die Mitgliedschaft bei SWISSPERFORM vorausgesetzt.

Grundsätzlich muss sich jede*r Musiker*in einzeln bei SWISSPERFORM anmelden. Für Grossformationen mit gering genutztem Repertoire gibt es jedoch ein vereinfachtes Auszahlungsverfahren.

Kontaktieren Sie unsere Mitgliederabteilung für ausführlichere Informationen.

T +41 44 269 70 50 / info@swissperform.ch

Ja, SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte als ausübender Künstler (Musiker*in, Schauspieler*in) wahr. Die SUISA ist zuständig für Ihre Rechte als Urheber (Komponist*in oder Texter*in).

Ja, als Musiker*in sind Sie nur als Interpret Mitglied. Als Produzent*in müssen Sie sich separat anmelden.

Bitte beachten Sie, dass hier die Rede von Ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Produzent ist. Als künstlerischer Produzent reicht wiederum der Vertrag für die Ausübenden.

Nein. Für Interpreten reicht ein Anmeldeformular.

SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die SIG ist insofern in Ihrem Interesse, als die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.

SWISSPERFORM und die SIG arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.