Logo: SWISSPERFORM – Weil Kultur wertvoll ist

WEIL KULTUR WERTVOLL IST.

Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag

Mit Unterzeichnung des Vertrags treten Sie SWISSPERFORM bestimmte Leistungsschutzrechte ab und beauftragen SWISSPERFORM gleichzeitig, diese Rechte für Sie wahrzunehmen. Das heisst, dass Sie SWISSPERFORM beauftragen, bei den Nutzern Ihrer Darbietungen und Aufnahmen Vergütungen einzuziehen und diese an Sie zu verteilen. In Ihren generellen Entscheidungen in künstlerischer oder organisatorischer Hinsicht sind Sie aber selbstverständlich genau so frei wie zuvor.

Basis der vertraglichen Beziehung zwischen SWISSPERFORM und Ihnen sind zwei Dokumente: Der «Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag» und die «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB):

Der «Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag» enthält individuelle Vereinbarungen, die von Ihnen angepasst werden können (Einschränkungen der Rechte und des Territoriums).

Die «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) sind generelle Bestimmungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind. Zukünftige Änderungen der Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen können von den zuständigen Gremien von SWISSPERFORM beschlossen werden, wobei die betroffenen Mitglieder vorab über die beabsichtigten Änderungen informiert werden.

SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die SIG ist insofern in Ihrem Interesse, als die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.

SWISSPERFORM und die SIG arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.

Der Vertrag wird ab Gegenzeichnungsdatum wirksam. Der Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen Ihnen und SWISSPERFORM (Ziffer 14.1 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) für die Produzierenden bzw. 15.1 der AWB für die Ausübenden).

Sobald Sie als mehrwertsteuerpflichtig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registriert sind, müssen Sie SWISSPERFORM Ihre Mehrwertsteuernummer und die genaue Bezeichnung im Mehrwertsteuerregister mitteilen. Eine Mehrwertsteuerpflicht ergibt sich

  • aufgrund eines Jahresumsatzes, der die Befreiung von der Steuerpflicht ausschliesst (zurzeit CHF 100’000.–), oder
  • aufgrund Verzichts auf die Befreiung von der Steuerpflicht oder
  • aufgrund Optierung für die Versteuerung z. B. Ihrer kulturellen Leistung.

In diesen Fällen rechnet SWISSPERFORM die Ihnen auszahlbaren Vergütungen zuzüglich Mehrwertsteuer zum anwendbaren Satz ab.

Sie sind ausserdem verpflichtet, SWISSPERFORM die folgenden Umstände unverzüglich zu melden:

  • allfällige Änderungen in Ihrem Steuerstatus (namentlich den Wegfall der subjektiven Steuerpflicht);
  • Änderungen in der Bezeichnung, wie sie im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
  • Ausübung und Wegfall von Optionen für die Versteuerung einzelner Umsätze.

Genaueres dazu finden Sie in Ziffer 10 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB).

Damit SWISSPERFORM Ihre Rechte wirksam wahrnehmen kann, muss sie die Angaben zu Ihrer Person und zu Ihren Darbietungen und Aufnahmen dokumentieren. Hierzu pflegt SWISSPERFORM eine Datenbank.

Das Inkasso, d. h. der Einzug von Vergütungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen bei den Nutzern, wird meistens nicht durch SWISSPERFORM, sondern durch eine andere Verwertungsgesellschaft («Schwestergesellschaft») durchgeführt (im Inland und gegebenenfalls auch im Ausland). Damit die Schwestergesellschaften denjenigen Anteil der eingenommenen Vergütungen, der den Mitgliedern von SWISSPERFORM zusteht, an SWISSPERFORM zur Verteilung überweisen, muss SWISSPERFORM die relevanten Daten an die betreffenden Schwestergesellschaften liefern.

Überdies zahlt SWISSPERFORM in gewissen Bereichen und für gewisse Berechtigte die Vergütungen nicht selber aus, sondern hat diese Aufgabe an eine Schwestergesellschaft oder eine andere vertrauenswürdige Organisation übertragen. Folglich hat SWISSPERFORM Ihre relevanten Daten auch an diese Stellen weiterzugeben.

Schliesslich ist SWISSPERFORM befugt, Angaben über Ihre Mitwirkungen an Darbietungen und Aufnahmen im In- und Ausland im Internet so zugänglich zu machen, dass bestimmte Berechtigte mit einem Login-Account darauf Zugriff haben. Selbstverständlich umfasst diese Befugnis nicht die Veröffentlichung der an Sie ausbezahlten Vergütungen.

Genaueres zum Datenschutz finden Sie in Ziffer 8.3 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB).

Damit SWISSPERFORM in der Lage ist, Vergütungen für die Nutzungen Ihrer Darbietungen auszuzahlen, benötigt sie alle Angaben zu Ihren Darbietungen und Aufnahmen, die Sie als Ausübende*r in der Vergangenheit bereits geschaffen haben und die Sie in Zukunft noch schaffen werden (Ziffer 8.2 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB)). Mehr zu den Fristen und den Diskografie- und Filmografie-Formularen erfahren Sie in unserem Sektor für die Künstler*innen.

Da SWISSPERFORM für die Produzierenden Phono ein gemischtes Verteilsystem (sog. nutzungsbezogene Verteilung basierend auf Playlisten sowie umsatzbasierte Verteilung) anwendet, sind auch die Produzierenden Phono gehalten, einerseits ihre Aufnahmen bzw. «claims» anzumelden, andererseits ihre Umsätze anzugeben, um von Vergütungen profitieren zu können.

Produzierende Audiovision melden ihre Werke bei SUISSIMAGE.

Wenn Sie es unterlassen, SWISSPERFORM eine gültige Zustelladresse zu melden, kann SWISSPERFORM Ihre Mitgliedschaft sistieren (Art. 5a der Statuten). Das bedeutet, dass SWISSPERFORM nicht verpflichtet ist, Ihnen Abrechnungen oder andere Korrespondenz zuzustellen und auch nicht von sich aus Nachforschungen nach Ihrer gültigen Adresse anstellen muss (Ziffer 8.1 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB)).

Wenn SWISSPERFORM während fünf Jahren über keine gültige Adresse von Ihnen verfügt, wird Ihr Mitgliedschaftsverhältnis, und damit auch Ihr Vertragsverhältnis, am darauf folgenden Jahresende automatisch beendet. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Vergütungen, die Sie noch zugute hätten, behält SWISSPERFORM während weiteren fünf Jahren zurück. Wenn SWISSPERFORM bis dann immer noch keine gültige Adresse von Ihnen hat, verfallen die zurückgestellten Gelder zugunsten der anderen Berechtigten von SWISSPERFORM (Ziffer 14.2 der AWB für die Produzierenden bzw. 15.2 der AWB für die Ausübenden).

Damit SWISSPERFORM in der Lage ist, Ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und Ihnen Abrechnungen zuzustellen, muss SWISSPERFORM stets über Ihre aktuellen Angaben verfügen. Entsprechend bitten wir Sie, uns Änderungen Ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungsadresse, MWST-Nummer usw. unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen von SWISSPERFORM an Ihre zuletzt mitgeteilte (postalische oder elektronische) Adresse gelten als wirksam erfolgt (Ziffer 8.1 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB)).

SWISSPERFORM beabsichtigt, für die Kommunikation mit Ihnen in Zukunft primär elektronische Mittel wie E-Mail oder Online-Services zu verwenden. Sobald Sie SWISSPERFORM eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, kann SWISSPERFORM für zukünftige Korrespondenz über diese E-Mail-Adresse mit Ihnen verkehren (Ziffer 7 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB)). Mit denjenigen Mitgliedern, von denen SWISSPERFORM über keine E-Mail-Adresse verfügt, wird nach wie vor brieflich kommuniziert.

Der Vertrag bezieht sich auf sämtliche Darbietungen und Aufnahmen, die Sie als Künstler*in und/oder Produzent*in in der Vergangenheit bereits geschaffen haben und die Sie in Zukunft noch schaffen werden (Ziffer 2 der «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB)). Mit anderen Worten können Sie keine einzelnen Darbietungen oder Aufnahmen vom Vertrag ausnehmen und diese Rechte selbständig geltend machen. Eine solche «à la carte-Wahrnehmung» würde für SWISSPERFORM zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen.

Ihre getroffene Wahl in Ziffer 6 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) zum Territorium ist nicht endgültig. Sie können diese Erklärung nachträglich, d. h. auch nach der Unterzeichnung des Vertrags, ändern. Diese Änderung müssen Sie SWISSPERFORM schriftlich jeweils bis Ende Juni mitteilen, womit sie auf den Anfang des folgenden Jahres wirksam wird.

Im folgenden Fall sind Sie nicht an diese Frist und diesen Zeitpunkt gebunden: Wenn Sie Ihre Wahl des Territoriums nachträglich ändern wollen, weil Sie bestimmte Rechte oder Vergütungsansprüche für bestimmte Länder an einen Produzierenden oder ein Sendeunternehmen abtreten möchten. In diesem Fall können Sie uns die Änderung mit jederzeitiger Wirkung schriftlich mitteilen.

In Ziffer 6 des Vertrags für die Ausübenden bzw. Ziffer 5 des Vertrags für die Produzierenden können Sie zwischen zwei Varianten auswählen: Entweder soll SWISSPERFORM für Sie weltweit tätig sein, oder Sie schränken das Territorium ein.

Wichtig: Sie müssen eine der beiden Varianten ankreuzen. Falls Sie die territoriale Einschränkung auswählen, müssen Sie zusätzlich eine der drei folgenden Varianten ankreuzen:

  • Variante «Weltweit minus»: Sie können einzelne Länder anführen. Die Rechteabtretung gilt weltweit minus die angeführten Länder.
  • Variante «Regional plus»: Sie können einzelne Länder anführen. Die Rechteabtretung gilt für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein plus die angeführten Länder.
  • Variante «Regional»: Die Rechteabtretung ist auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein beschränkt.

Falls Sie die Einschränkung des Territoriums wählen, hat dies zur Folge, dass SWISSPERFORM Ihre Rechte in den ausgenommenen Ländern nicht via Schwestergesellschaften wahrnehmen darf. Sie erhalten demnach von SWISSPERFORM keine Vergütungen aus diesen Ländern, sondern müssen sich dort selbst um die Auszahlung von Vergütungen kümmern.

SWISSPERFORM empfiehlt, keine Einschränkung des Territoriums der Rechteabtretung vorzunehmen.

Wenn Ihre Angaben zum Territorium unklar oder widersprüchlich sind (indem Sie z. B. keine oder mehrere Varianten ankreuzen), geht SWISSPERFORM davon aus, dass Sie keine territoriale Einschränkung der Rechteabtretung vornehmen.

In Ziffer 5 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) können Sie zwischen zwei Varianten auswählen: Entweder treten Sie alle in Ziffer 4 des Vertrags aufgelisteten Rechte und Vergütungsansprüche an SWISSPERFORM ab, oder Sie schränken diese Liste ein. Durch die zweite Variante treten Sie nur gerade diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche an SWISSPERFORM ab, die zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen. Oder umgekehrt ausgedrückt: Wenn Sie die Einschränkung wählen, nehmen Sie diejenigen Rechte aus der Abtretungsliste aus, die nicht zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen, die Sie also auch selbständig durchsetzen können. Wie zuvor dargelegt, handelt es sich dabei insbesondere um die Rechte für die folgenden Nutzungen:

  • Zugänglichmachen auf Abruf (Online- bzw. On-Demand-Recht, mit Ausnahme von audiovisuellen Werken, für die zwingende Kollektivverwertung gilt)
  • Aufnehmen der Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger und Vervielfältigung solcher Aufnahmen.

Wichtig: Sie müssen eine der beiden Varianten in Ziffer 5 ankreuzen. Falls Sie die Einschränkung der Rechteabtretung wählen, hat dies zur Folge, dass SWISSPERFORM Ihnen für die ausgenommenen Nutzungen keine Entschädigungen auszahlen kann, mit anderen Worten müssen Sie in diesen Bereichen selbst dafür sorgen, dass die Nutzer Ihnen Vergütungen zahlen.

SWISSPERFORM empfiehlt, keine Einschränkung des Umfangs der Rechteabtretung vorzunehmen.

Wenn Ihre Angaben in Ziffer 5 unklar oder widersprüchlich sind (indem Sie z. B. keine oder beide Varianten ankreuzen), geht SWISSPERFORM davon aus, dass Sie keine Einschränkung der Rechteabtretung vornehmen.

Ihre getroffene Wahl, ob Sie in Ziffer 5 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) eine Einschränkung des Umfangs der Rechteabtretung vornehmen oder nicht, ist nicht endgültig. Sie können diese Erklärung nachträglich, d. h. auch nach der Unterzeichnung des Vertrags, ändern. Diese Änderung müssen Sie SWISSPERFORM jeweils bis Ende Juni mitteilen, womit sie auf den Anfang des folgenden Jahrs wirksam wird.

Im folgenden Fall sind Sie nicht an diese Frist und diesen Zeitpunkt gebunden: Wenn Sie keine Einschränkung der Rechteabtretung gewählt haben und nachträglich Rechte, die nicht zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen, an einen Produzierenden oder ein Sendeunternehmen abtreten möchten. In diesem Fall können Sie uns die Einschränkungserklärung mit jederzeitiger Wirkung schriftlich mitteilen.

Sie treten SWISSPERFORM Ihre Rechte und Vergütungsansprüche grundsätzlich zur «weltweiten Wahrnehmung» ab. So ist es in Ziffer 4 des Vertrags festgehalten. Damit Sie auch für Nutzungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen im Ausland Vergütungen erhalten, arbeitet SWISSPERFORM mit ausländischen Verwertungsgesellschaften («Schwestergesellschaften») zusammen. Klarzustellen ist, dass das entsprechende internationale Netz der Zusammenarbeit weniger umfassend ist als bei den Urheberrechtsgesellschaften wie SUISA oder SUISSIMAGE. Der Grund hierfür ist, dass die Leistungsschutzrechte – im Gegensatz zu den Urheberrechten – international sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb mit vielen Ländern nicht einfach ein Gegenseitigkeitsvertrag abgeschlossen werden kann, der in pauschaler Weise diverse Leistungsschutzrechte abdeckt.

Von der weltweiten Wahrnehmung gibt es Ausnahmen:

Produzierende Audiovision können SWISSPERFORM eine territoriale Begrenzung des Geltungsbereichs des Vertrags jederzeit schriftlich mitteilen. Eine solche Begrenzung muss zusätzlich SUISSIMAGE mitgeteilt werden, damit auch diese den Vertrag mit dem Produzierenden Audiovision entsprechend anpassen kann.

Der Vertrag für die Ausübenden und Produzierenden sieht besondere Möglichkeiten vor, das Vertragsgebiet einzuschränken.

SWISSPERFORM kennt fünf Arten von Berechtigtengruppen. Jedes Mitglied gehört mindestens einer der fünf Berechtigtengruppen von SWISSPERFORM an. Die Zugehörigkeit ergibt sich aufgrund der Tätigkeiten des Mitglieds.

Üben Sie als Mitglied verschiedene Tätigkeiten aus (z. B. als Filmproduzent*in und Schauspieler*in), gehören Sie verschiedenen Berechtigtengruppen von SWISSPERFORM an. Sofern das Mitglied auch ein gewählter Delegierter von SWISSPERFORM ist, kann es an der Delegiertenversammlung sein Stimm- und Wahlrecht aber nur in einer Berechtigtengruppe ausüben. Entsprechend wird bei Zugehörigkeit zu mehreren Berechtigtengruppen im Vertrag angegeben, in welcher Berechtigtengruppe das Mitglied sein Stimm- und Wahlrecht ausübt. Diese Angabe können Sie bei Bedarf ändern.

Die Leistungsschutzrechte sind gemäss dem Urheberrechtsgesetz (URG) auf zwei unterschiedliche Arten ausgestaltet:

  • Ausschliessliche Rechte gestatten es dem Rechtsinhaber, bestimmte Nutzungen seiner Darbietungen oder Aufnahmen zu erlauben oder zu verbieten (z. B. Recht zur Herstellung von Ton- und Tonbildträgern). Das URG sieht vor, dass bestimmte ausschliessliche Rechte nicht vom Rechtsinhaber selber, sondern nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können (z. B. öffentlicher Empfang oder Weitersendung gesendeter Darbietungen und Aufnahmen). Der Rechtsinhaber kann aber auf vertraglichem Weg auch weitere ausschliessliche Rechte an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Im Vertrag zwischen SWISSPERFORM und den Ausübenden ist dies vorgesehen.
  • Einfache Vergütungsansprüche bedeuten, dass der Rechtsinhaber eine Nutzung seiner Darbietungen und Aufnahmen nicht verbieten kann, jedoch einen Anspruch auf Vergütung hat (z. B. Vermietrecht, privates Kopieren). Überall, wo im URG solche Vergütungsansprüche vorgesehen sind, ist gleichzeitig festgehalten, dass diese nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Das heisst, dass es die Aufgabe von SWISSPERFORM ist, zusammen mit den anderen involvierten Verwertungsgesellschaften von den Nutzern Vergütungen einzuziehen und diese an die Rechtsinhaber zu verteilen.

In Bezug auf diejenigen ausschliesslichen Rechte, die an SWISSPERFORM abgetreten werden, hat SWISSPERFORM die Möglichkeit, die entsprechenden Nutzungen im Namen des Rechtsinhabers zu verbieten. Dies kommt jedoch nur in sehr seltenen Fällen vor, und selbstverständlich spricht SWISSPERFORM ein solches Vorgehen mit den betroffenen Rechtsinhabern ab. Im Normalfall zieht SWISSPERFORM auch in Bezug auf die ihr abgetretenen ausschliesslichen Rechte von den Nutzern bloss Vergütungen ein und verteilt diese an die Rechtsinhaber.

Ziffer 4 des Vertrags listet auf, welche Rechte und Vergütungsansprüche Sie an SWISSPERFORM zur Wahrnehmung abtreten. SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte dadurch wahr, indem sie für bestimmte Nutzungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen Vergütungen einzieht und diese an Sie verteilt. Der Einzug der Vergütungen bei den Nutzern erfolgt gestützt auf sogenannte Tarife.

Bei der Umschreibung der einzelnen Rechte und Vergütungsansprüche in Ziffer 4 des Vertrags wurde möglichst weitgehend der Wortlaut des Urheberrechtsgesetzes (URG) übernommen und auf die jeweiligen Gesetzesartikel verwiesen.

Im Vertrag werden die Rechte und Vergütungsansprüche für die folgenden Nutzungen der Darbietungen und Aufnahmen des Mitglieds abgetreten:

  • Sendung
  • Weitersendung
  • öffentlicher Empfang von Sendungen
  • Aufführung (Wahrnehmbarmachen)
  • Vermieten
  • Nutzung zu Unterrichtszwecken (Nutzungen in Schulen)
  • Nutzung zur betriebsinternen Information und Dokumentation (Nutzungen in Organisationen)
  • Herstellung oder Import von Leerträgern (für die private Nutzung)
  • Nutzung von Archivaufnahmen der Sendeunternehmen (Art. 22a URG)
  • Zugänglichmachen von gesendeten Aufnahmen (Art. 22c URG)
  • Vervielfältigungen zu Sendezwecken (Art. 24b URG)
  • Vervielfältigungen in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form (Art. 24c URG)
  • Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuellen Werken (Video On Demand, Art. 35a Abs. 4 URG)

Besonderheit beim Vertrag für die Ausübenden:

Das Recht auf Zugänglichmachen von Darbietungen in audiovisuelle Werke (Video on Demand-Anspruch für Ausübende Audiovision und Phono) steht seit der Revision 2020 des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) ebenfalls unter zwingender Kollektivverwertung (Art. 35a URG).

Im Vertrag für die Ausübenden ist die Liste noch um weitere ausschliessliche Rechte ergänzt. Es handelt sich dabei insbesondere um die Rechte für die folgenden Nutzungen:

  • Zugänglichmachen auf Abruf (Online- bzw. On-Demand-Recht, mit Ausnahme von audiovisuellen Werken),
  • Aufnehmen der Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger und Vervielfältigung solcher Aufnahmen.

Diese beiden letztgenannten ausschliesslichen Rechte sind solche, die nicht zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden müssen. Wenn Sie als Ausübender dies wünschen, können Sie deshalb diese Rechte aus der Abtretungsliste ausnehmen und nicht an SWISSPERFORM abtreten.

Bitte beachten Sie, dass die Wahrnehmung dieser beiden letztgenannten Rechte durch SWISSPERFORM schrittweise eingeführt wird. SWISSPERFORM wird diese Rechte nach und nach gegenüber den Nutzern Ihrer Darbietungen und Aufnahmen geltend machen (z. B. On-Demand-Musik-Plattformen im Internet oder Betriebe, die Ihre Darbietungen und Aufnahmen vollumfänglich kopieren).

Ausübende Phono

Die Schutzdauer beginnt in der Regel mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers und beträgt 70 Jahre. (Art.39 Abs.1 URG).

Sämtliche Ansprüche von Berechtigten gegenüber SWISSPERFORM verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach Durchführung der Verteilung, spätestens aber am 31. Dezember des sechsten auf die relevante Nutzung folgenden Jahres (siehe Ziff. 1.5.7 Verteilreglement).

Es genügt, wenn Sie Mitglied bei SWISSPERFORM sind. Die SIG führt die Verteilung im Auftrag von SWISSPERFORM durch. Deshalb ist nur die Mitgliedschaft bei SWISSPERFORM vorausgesetzt.

Grundsätzlich muss sich jede*r Musiker*in einzeln bei SWISSPERFORM anmelden. Für Grossformationen mit gering genutztem Repertoire gibt es jedoch ein vereinfachtes Auszahlungsverfahren.

Kontaktieren Sie unsere Mitgliederabteilung für ausführlichere Informationen.

T +41 44 269 70 50 / info@swissperform.ch

Ja, SWISSPERFORM nimmt Ihre Rechte als ausübender Künstler (Musiker*in, Schauspieler*in) wahr. Die SUISA ist zuständig für Ihre Rechte als Urheber (Komponist*in oder Texter*in).

Ja, als Musiker*in sind Sie nur als Interpret Mitglied. Als Produzent*in müssen Sie sich separat anmelden.

Bitte beachten Sie, dass hier die Rede von Ihrer Eigenschaft als wirtschaftlicher Produzent ist. Als künstlerischer Produzent reicht wiederum der Vertrag für die Ausübenden.

Nein. Für Interpreten reicht ein Anmeldeformular.

SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die SIG ist insofern in Ihrem Interesse, da die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.

SWISSPERFORM und die SIG arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.

Ausübende Audiovision

Nein. Für Interpreten reicht ein Anmeldeformular.

Mit Österreich besteht ein Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Vergütungen.

Wenn Sie uns Ihre weltweiten Rechte abgetreten haben, werden wir für Sie allfällige Vergütungen einziehen und ohne Abzüge weiterleiten. Dies gilt für alle Länder, mit denen in der Audiovision ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht.

Nein. Sie treten dort als sich selbst auf und nicht in einer interpretierenden Rolle.

Nein. Statisterie gilt nicht als individuell erkennbare, darstellerische Leistung.

Ja. Die Rollen werden aber (ausser bei Serien) nach Anzahl Drehtage gewichtet. Es gibt drei verschiedene Kategorien (A, B und C). Sprecherleistungen hingegen werden nach Anzahl Takes gewichtet.

Ja. Ihre Mitwirkung muss einer Episode zugeordnet werden können, sonst kann nicht abgerechnet werden. Der Name der Serie reicht nur dann, wenn Ihre Rolle in jeder Episode auftritt.

SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch einen Vertrag mit der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die SIG ist insofern in Ihrem Interesse, da die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt.

SWISSPERFORM und die SIG arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen und erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.

Produzierende Phono

Ja, als Interpret*in und Produzent*in müssen Sie sich bei SWISSPERFORM separat anmelden.

Die Schutzdauer beginnt in der Regel mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers und beträgt 70 Jahre (Art.39 Abs.1 URG).

Nein, als Produzierende gelten natürliche oder juristische Personen, die die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Produktion tragen. Toningenieure, Tonmeister, Manager, Aufnahmeleiter usw. sind nicht berechtigt, Vergütungen von SWISSPERFORM zu erhalten (Ziff 2.2.0 Verteilreglement).

Der Produzent ist der Gestalter eines Produkts, wobei es sich beim Produkt entweder um eine Band, einen Einzelinterpreten oder um einen Tonträger handeln kann. Es können folgende Arten von Produzenten unterschieden werden:

Wirtschaftlicher Produzent (Label)
Der wirtschaftliche Produzent finanziert die Aufnahme und/oder die Herstellung eines Tonträgers auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Diese qualifizierte unternehmerische Leistung geht weit über die Herstellung und den Verkauf von Tonträgern hinaus. Folgende Indizien sprechen für die Einordnung als wirtschaftlicher Produzent:

  • Verantwortung für die Entwicklung des Produkts (z. B.: Suche nach neuen Künstlern und deren Förderung)
  • Verantwortung für die Organisation und die Durchführung von Aufnahmen mit dem Künstler (eventuell verbunden mit der Gewährung von Rabatten an die Künstler bezüglich der Studiokosten)
  • Verantwortung für die Herstellung und den Vertrieb der Tonträger sowie Marketing und Promotion für das Produkt
  • Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen mit weiteren an der Produktion Beteiligten (z. B. mit den Musikern, dem musikalischen Produzenten, dem Presswerk und der Verwertungsgesellschaft).

Je mehr der genannten Aufgaben übernommen werden, desto eher ist von der Funktion als wirtschaftlicher Produzent auszugehen. Als wirtschaftlicher Produzent gilt in aller Regel das Label.

Übernimmt ein Künstler den Grossteil der genannten Aufgaben selbst, so kommen ihm Funktion und Rechte als wirtschaftlicher Produzent zu. Unklar ist die Situation, wenn sich Künstler und Label die Aufgaben teilen, so etwa bei Vorliegen eines Bandübernahmevertrags. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wem die Produzentenrechte zukommen, bzw. ob diese Rechte vom Künstler vertraglich dem Label eingeräumt wurden.

Künstlerischer (musikalischer) Produzent (Musical Producer, Artistic Producer)
Der künstlerische bzw. musikalische Produzent ist die für die Studioaufnahme musikalisch verantwortliche Person. Er organisiert den ganzen Ablauf der Aufnahmen in musikalischer und technischer Hinsicht, er ist als die verantwortliche Person für die Musikproduktion im Studio zu betrachten. In seinen Bereich fallen folgende Aufgaben:

  • Organisation des gesamten Ablaufs der Tonaufnahmen in musikalischer und technischer Hinsicht
  • Auswahl und Engagement der Beteiligten (Studiomusiker, Sound Engineer)• Vorbereitung der Produktion zusammen mit dem Künstler; Umsetzung der Vorgaben von Tonträgerunternehmen und Künstler bezüglich Sound und Finanzierung
  • (eventuell) Übernahme von arrangierenden Tätigkeiten (z. B. Instrumentation, Arrangement und Soundgestaltung).

SWISSPERFORM nimmt nur wirtschaftliche Produzenten als Produzierende Phono auf. Der künstlerische Produzent kann SWISSPERFORM als Ausübender Phono beitreten. Voraussetzung hierfür ist, dass bestimmte ausübende Künstler, die an den betroffenen Aufnahmen mitgewirkt haben, die Leistung als künstlerischer Produzent bestätigen.

Produzierende Audiovision

Der Verteillauf findet bei Suissimage statt. Die relevanten Sendedaten werden aus der Datenbank von Suissimage bezogen. Suissimage berechnet dann auch die Vergütungen für die Audiovisionsproduzierenden aus Erlösen für Leistungsschutzrechte.

Ja. Suissimage verteilt die Vergütungen aus Erlösen für Urheberrechte, SWISSPERFORM gegebenenfalls zusätzlich diejenigen für Leistungsschutzrechte.

Nein. Eine Verbandsmitgliedschaft gibt es nicht mehr. Sie müssen sich direkt bei SWISSPERFORM anmelden.

Sendeunternehmen

Die Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen ist ein Verein, in dem sich in- und ausländische Rundfunkveranstalter (SRG SSR, ARD, ZDF, ORF, RAI, u. a.) zusammengeschlossen haben.

SWISSPERFORM hat mit dem Verein IRF Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Sofern ein Sendeunternehmen neben dem Mitgliedschaftsvertrag mit SWISSPERFORM auch einen entsprechenden Mandatsvertag mit der IRF abgeschlossen hat, erfolgen die Geltendmachung der Rechte und Vergütungsansprüche und die Einnahme und Verteilung der Vergütungen durch die IRF nach Massgabe des entsprechenden Mandatsvertrags. Die statutarischen Mitgliedschaftsrechte bei SWISSPERFORM werden in jedem Fall durch das Mitglied (Sendeunternehmen) selber ausgeübt.

Detaillierte Informationen erhalten Sie bei der IRF.

SWISSPERFORM macht die Ansprüche der Sendeunternehmen hauptsächlich für folgende Nutzungen geltend:

  • Das Weiterverbreiten über Kabelnetze von TV- und Radioprogrammen (Art. 22 und 38 URG).
  • Der öffentliche Empfang von TV- und Radioprogrammen (Art. 22 und 38 URG).
  • Das private Überspielen von TV- und Radioprogrammen (Art. 19, 20 und 38 URG).
  • Gewisse schulische und betriebliche Nutzungen von TV- und Radioprogrammen (Art. 19, 20 und 38 URG).

Delegiertenwahlen

Die Delegiertenwahlen finden in zwei Phasen statt. In Phase 1 müssen sich die Mitglieder im Wahlregister registrieren lassen, sofern sie an der Delegiertenwahl als Wähler teilnehmen möchten (dies gilt jedoch nicht für die Mitglieder der Berechtigtengruppe der Sendeunternehmen). Gleichzeitig haben die Mitglieder die Möglichkeit, Kandidaten für die Delegiertenwahl vorzuschlagen.

Falls mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als Delegiertensitze vorhanden sind, werden in Phase 2 schriftliche Wahlen durchgeführt. An einer schriftlichen Wahl können all jene Mitglieder, welche sich ins Wahlregister eintragen liessen, teilnehmen.

Für Mitglieder der Berechtigtengruppen der Sendeunternehmen (Phasen 1 und 2) und der Produzierende Phono (Phase 2) gelten Sonderbestimmungen.

Die Delegiertenversammlung von SWISSPERFORM wird durch Delegierte aus den fünf Berechtigtengruppen von SWISSPERFORM gebildet. Sie setzt sich zusammen aus:

  • 12 Delegierten der Ausübenden Phono,
  •  8 Delegierten der Ausübenden Audiovision,
  • 12 Delegierten der Produzierenden Phono,
  •  8 Delegierten der Produzierenden Audiovision,
  • 10 Delegierten der Sendeunternehmen.

Das Wahlregistrierungsformular besteht aus zwei Teilen: Im ersten Teil kann sich das Mitglied ins Wahlregister eintragen lassen, falls es bei einer schriftlichen Wahl wählen möchte. Im zweiten Teil hat das Mitglied zudem die Möglichkeit, einen oder mehrere Delegiertenkandidaten vorzuschlagen (Wahlvorschlag).

Mitglieder der Berechtigtengruppe der Sendeunternehmen nehmen automatisch an der Delegiertenwahl teil, d. h. sie müssen sich nicht vorher registrieren.

Jedes Mitglied einer Berechtigtengruppe kann Delegierte seiner Berechtigtengruppe wählen, sofern es sich mittels des Wahlregistrierungsformulars bis jeweils spätestens am 31. Dezember des dem Wahljahr vorgehenden Jahrs ins Wahlregister hat aufnehmen lassen und eine schriftliche Wahl stattfindet.

Mitglieder der Berechtigtengruppe der Sendeunternehmen nehmen automatisch an der Delegiertenwahl teil, d. h. sie müssen sich nicht vorher registrieren.

Wer nur als Wählerin oder Wähler an der Delegiertenwahl teilnehmen möchte, füllt nur Ziff. I des Wahlregistrierungsformulars aus und retourniert es an SWISSPERFORM.

Mitglieder der Berechtigtengruppe der Sendeunternehmen nehmen automatisch an der Delegiertenwahl teil, d. h. sie müssen sich nicht vorher registrieren.

Wer zusätzlich zur Teilnahme als Wählerin oder Wähler an der Delegiertenwahl einen bzw. mehrere Kandidaten für die Delegiertenwahl vorschlagen möchte, füllt das gesamte Formular aus und retourniert es an SWISSPERFORM. Falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, kann das Wahlregistrierungsformular kopiert und mehrfach eingereicht werden. Bei Bedarf können Kopien des Wahlregistrierungsformulars bei SWISSPERFORM angefordert werden.

Sich zur Delegiertenwahl aufstellen lassen kann jede Person, die entweder

  • selbst Mitglied von SWISSPERFORM ist; oder
  • ein Unternehmen (Produzierende oder Sendeunternehmen) vertritt, das seinerseits Mitglied von SWISSPERFORM ist.

Eine Amtszeit dauert vier Jahre.

Mitglieder können sich nicht selbst als Kandidaten vorschlagen, sondern müssen von einem anderen Mitglied der gleichen Berechtigtengruppe vorgeschlagen werden. Der Wahlvorschlag muss bis jeweils spätestens am 31. Dezember des dem Wahljahr vorgehenden Jahrs schriftlich eingereicht werden.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Mitglied als Delegiertenkandidat gültig vorgeschlagen ist:

  • Sowohl die vorschlagende Person als auch der/die vorgeschlagene Delegiertenkandidat/in haben den aktuellen Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag von SWISSPERFORM unterzeichnet;
  • beide Personen gehören der gleichen Berechtigtengruppe von SWISSPERFORM an;
  • die vorschlagende Person garantiert, dass der/die Delegiertenkandidat/in (a) darüber informiert ist, dass er/sie vorgeschlagen wird und (b) mit einer allfälligen Wahl einverstanden wäre (Informationsgarantie);
  • der/die Delegiertenkandidat/in wird genügend unterstützt.

Um gültig zu sein, muss der Kandidatenvorschlag von einem repräsentativen Verband der betreffenden Branche oder von 30 Mitgliedern der betreffenden Berechtigtengruppe unterstützt werden. Die 30 Unterschriften von unterstützenden Mitgliedern einer Berechtigtengruppe müssen nicht alle auf dem gleichen Formular und vom gleichen Wähler eingereicht werden. Es reicht, wenn die auf verschiedenen Formularen eingereichten Unterschriften für einen Kandidaten insgesamt die Zahl von mindestens 30 erreichen.

Um gültig zu sein, muss der Kandidatenvorschlag von einem repräsentativen Verband der betreffenden Branche oder von vier Mitgliedern der betreffenden Berechtigtengruppe unterstützt werden. Die vier Unterschriften von unterstützenden Mitgliedern einer Berechtigtengruppe müssen nicht alle auf dem gleichen Formular und vom gleichen Wähler eingereicht werden. Es reicht, wenn die auf verschiedenen Formularen eingereichten Unterschriften für einen Kandidaten insgesamt die Zahl von mindestens Vier erreichen.

Jedes Mitglied kann maximal so viele Personen als Delegierte seiner Berechtigtengruppe vorschlagen, als dieser Gruppe über eine Wahl zu besetzende Delegiertensitze zustehen. Sollte ein Mitglied mehr Personen vorschlagen, als dieser Gruppe über eine Wahl zu besetzende Delegiertensitze zustehen, so ist der ganze Wahlvorschlag ungültig.

Um an der Delegiertenwahl teilnehmen zu können, muss das Mitglied das Wahlregistrierungsformular bzw. den Kandidatenvorschlag bis jeweils spätestens 31. Dezember des dem Wahljahr vorgehenden Jahrs vollständig ausgefüllt an SWISSPERFORM zurücksenden. Mitglieder der Berechtigtengruppe der Sendeunternehmen müssen einen allfälligen Kandidatenvorschlag bis zum 31. Dezember einreichen. Massgebend ist das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail. Es ist jedoch empfehlenswert, das Wahlregistrierungsformular bzw. den Kandidatenvorschlag frühzeitig einzureichen. In diesem Fall kann SWISSPERFORM das Mitglied auf allfällige Fehler beim Ausfüllen des Formulars hinweisen, so dass diese noch rechtzeitig korrigiert werden können.

Als Wähler/in: Neumitglieder, die zwischen dem 30. September und dem 6. Dezember SWISSPERFORM des dem Wahljahr vorgehenden Jahrs beitreten, können sich noch bis zum 31. Dezember im Wahlregister eintragen lassen. Massgebend ist das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail.

Als Delegiertenkandidat/in: Vorgeschlagen werden können alle SWISPERFORM-Mitglieder, die den Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag bis jeweils am spätestens 31. Dezember des dem vorgehenden Jahrs SWISSPERFORM unterzeichnet retourniert haben. Massgebend ist das Datum des Poststempels bzw. der E-Mail.

Werden in einer Berechtigtengruppe nur so viele oder weniger Personen als Delegierte gültig vorgeschlagen, als dieser Gruppe über eine Wahl zu besetzende Delegiertensitze zustehen, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Die aufgrund der ordentlichen Wahl nicht besetzten Delegiertensitze bleiben bis zur nächsten ordentlichen Wahl vakant.

Werden in einer Berechtigtengruppe mehr Personen als Delegierte vorgeschlagen, als dieser Gruppe über eine Wahl zu besetzende Delegiertensitze zustehen, so wird für diese Berechtigtengruppe eine schriftliche Delegiertenwahl durchgeführt.

Zu einer schriftlichen Wahl kann es bei den Berechtigtengruppen der Ausübenden (Phono und Audiovision) sowie bei den Produzierenden Audiovision kommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Berechtigtengruppe der Produzierenden Phono kann eine schriftliche Wahl nur im Hinblick auf die drei zu wählenden Kandidaten durchgeführt werden. Genauere Informationen dazu finden Sie in Ziff. 13 des Wahlreglements.

Keine schriftliche Delegiertenwahl kann es bei der Berechtigtengruppe der Sendeunternehmen geben.

Kommt es in einer Berechtigtengruppe zu einer schriftlichen Wahl, so erhalten diejenigen Mitglieder der betroffenen Berechtigtengruppe, die sich rechtzeitig ins Wahlregister haben eintragen lassen, bis jeweils zum 28. Februar des vorgehenden Jahrs schriftlich einen Wahlzettel zugestellt. Mit dem Wahlzettel erhalten sie die Namen der gültig vorgeschlagenen Kandidaten, unter Angabe der beruflichen Tätigkeit und gegebenenfalls der Branchenverbände, die die jeweilige Kandidatur unterstützen.

Jedes Mitglied kann aus den gültig vorgeschlagenen Kandidaten so viele Personen auf dem Wahlzettel eintragen, als Delegierte der betreffenden Berechtigtengruppe zu wählen sind. Jeder Name darf nur einmal aufgeführt werden. Mehrfachnennungen zählen nur als eine Stimme. Wahlzettel, die mehr Nennungen enthalten, als Delegiertensitze zu vergeben sind, sind ungültig.

Die Wahlzettel sind bis zu einem von der Geschäftsleitung festzusetzenden Termin an die Adresse von SWISSPERFORM zu senden. Die Sendungen müssen eine Absenderadresse aufweisen. Anonym eingesandte Wahlzettel sind ungültig.

Als Delegierte gewählt sind diejenigen Personen, die am meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten, die aufgrund ihres Wahlresultates nicht ohnehin beide gewählt sind, entscheidet das Los. Das Losverfahren wird durch die Geschäftsleitung bestimmt.