Sendeunternehmen
SWISSPERFORM macht die zwingend kollektiv zu verwertenden Ansprüche der SendeunternehmenSendeunternehmen
Dazu gehören Unternehmen, welche Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten und gemäss Art. 3 RTVG einer Melde- oder Konzessionspflicht unterliegen.
» mehr geltend. Es geht dabei hauptsächlich um folgende Nutzungen:
- das Weiterverbreiten über Kabelnetze von TV- und Radioprogrammen
(Art. 22 und 38 URG);
- der öffentliche Empfang von TV- und Radioprogrammen
(Art. 22 und 38 URG); - das private Überspielen von TV- und Radioprogrammen
(Art. 19, 20 und 38 URG); - gewisse schulische und betriebliche Nutzungen von TV- und Radioprogrammen
(Art. 19, 20 und 38 URG).
FAQ Sendeunternehmen
Wie erfolgt die Verteilung für die SendeunternehmenSendeunternehmen
Dazu gehören Unternehmen, welche Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten und gemäss Art. 3 RTVG einer Melde- oder Konzessionspflicht unterliegen.
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SWISSPERFORM hat die Verteilung dieser Einnahmen mit einem Vertrag an den IRF delegiert.
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Bei Fragen zur Verteilung SendeunternehmenSendeunternehmen
Dazu gehören Unternehmen, welche Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten und gemäss Art. 3 RTVG einer Melde- oder Konzessionspflicht unterliegen.
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IRFIRF
Der Verein IRF Interessengemeinschaft Radio und Fernsehen ist ein Zusammenschluss von in- und ausländischen Rundfunkveranstaltern (SRG SSR, ARD, ZDF, ORF, RAI u.a.).
* Kontaktadresse IRF
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Herrn H. Stern
Rämistrasse 5
8001 Zürich
Tel. +41 (0)43 244 84 80
E-Mail