Sendeunternehmen
SWISSPERFORM macht die zwingend kollektiv zu verwertenden Ansprüche der SendeunternehmenSendeunternehmen
Dazu gehören Unternehmen, welche Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten und gemäss Art. 3 RTVG einer Melde- oder Konzessionspflicht unterliegen.
» mehr geltend. Es geht dabei hauptsächlich um folgende Nutzungen:
- das Weiterverbreiten über Kabelnetze von TV- und Radioprogrammen
(Art. 22 und 38 URG);
- der öffentliche Empfang von TV- und Radioprogrammen
(Art. 22 und 38 URG); - das private Überspielen von TV- und Radioprogrammen
(Art. 19, 20 und 38 URG); - gewisse schulische und betriebliche Nutzungen von TV- und Radioprogrammen
(Art. 19, 20 und 38 URG).


