FAQ zum neuen Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag
Hier finden Sie als Ausübender oder Produzierender Antworten auf die häufigsten Fragen zum neuen Vertrag.
Falls Sie zusätzliche Fragen haben, kontaktieren Sie uns per E-Mail oder telefonisch: Tel. +41 (0)44 269 70 54
Einleitende Fragen
Fragen zum Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag (Vertrag)
- Weshalb sind «Angaben zum Mitglied» im Vertrag angeführt (S. 1-3)?
- Zu welchen Berechtigtengruppen gehöre ich?
- Weshalb spricht der Vertrag von Rechten und Vergütungsansprüchen?
- Welche Rechte und Vergütungsansprüche trete ich an SWISSPERFORM ab?
- In welchem Territorium nimmt SWISSPERFORM meine Rechte wahr?
Fragen speziell für die Ausübenden:
- Wie kann ich den Umfang der Rechteabtretung wählen?
- Wie kann ich den Umfang der Rechteabtretung nachträglich ändern?
- Wie kann ich das Territorium wählen?
- Wie kann ich das Territorium nachträglich ändern?
Fragen zu den Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen (AWB)
- Welche Darbietungen und Aufnahmen von mir werden von SWISSPERFORM berücksichtigt?
- Auf welche Art kommuniziert SWISSPERFORM in Zukunft mit mir?
- Welche persönlichen Angaben braucht SWISSPERFORM von mir?
- Was passiert, wenn SWISSPERFORM keine gültige Zustelladresse mehr von mir hat?
- Welche Angaben zu meinen Darbietungen und Aufnahmen braucht SWISSPERFORM von mir?
- Was macht SWISSPERFORM mit meinen Daten?
- Welche Angaben in Bezug auf die Mehrwertsteuer braucht SWISSPERFORM von mir?
- Wann wird der neue Vertrag wirksam?
Allgemeine Fragen
Antworten
Weshalb soll ich den neuen Vertrag unterzeichnen?
Die bisherigen Verträge stammen aus den 90er Jahren. Seither haben sich die Formen der Nutzung von Musik, Filmen, Sendungen und anderen Darbietungen markant verändert. Vor allem aufgrund des Internets sind zahlreiche neue Nutzungsmöglichkeiten entstanden, die vom einzelnen Rechtsinhaber kaum umfassend beobachtet werden können. Deshalb ist es SWISSPERFORM ein Anliegen, diese Aufgaben für Sie zu übernehmen. Damit dies möglich wird, müssen diese zusätzlichen LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte
Auch verwandte Schutzrechte genannt, sind die im Urheberrechtsgesetz festgelegten Rechte der ausübenden Künstler, der Produzierenden von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen.
» mehr von Ihnen an SWISSPERFORM zur Wahrnehmung abgetreten werden. Daher wurde im neuen Vertrag die Liste der abgetretenen Rechte erweitert. Genaueres zur Rechteabtretung erfahren Sie hier.
In den letzten Jahren hat auch der Gesetzgeber weitere Rechte im Urheberrechtsgesetz (URG) festgehalten und zum Teil die VerwertungsgesellschaftenVerwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr mit deren Wahrnehmung beauftragt. Auch deshalb ist eine Erweiterung der Rechteabtretung im neuen Vertrag erforderlich.
Schliesslich wird das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und SWISSPERFORM auf ein solides rechtliches Fundament gestellt. Die entsprechenden gegenseitigen Rechte und Pflichten werden im neuen Vertrag klarer und umfassender dargestellt. So bestehen nun detailliertere Regelungen z.B. in Bezug auf die Haftung, den Datenschutz oder die Verteilung der Einnahmen.
Am grundsätzlichen Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und SWISSPERFORM ändert sich jedoch nichts. Dieses ist nach wie vor so ausgestaltet, dass Sie SWISSPERFORM bestimmte LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte
Auch verwandte Schutzrechte genannt, sind die im Urheberrechtsgesetz festgelegten Rechte der ausübenden Künstler, der Produzierenden von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen.
» mehr abtreten und gleichzeitig SWISSPERFORM beauftragen, diese Rechte für Sie wahrzunehmen. Das heisst, dass Sie SWISSPERFORM beauftragen, bei den Nutzern Ihrer Darbietungen und Aufnahmen Vergütungen einzuziehen und diese an Sie zu verteilen. In Ihren generellen Entscheidungen in künstlerischer oder organisatorischer Hinsicht sind Sie aber selbstverständlich genau so frei wie zuvor.
Aus welchen Dokumenten besteht der Vertrag?
Basis der vertraglichen Beziehung zwischen SWISSPERFORM und Ihnen sind neu zwei Dokumente: Der «Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag» und die «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen»:
Der «Mitgliedschafts- und Wahrnehmungsvertrag» enthält individuelle Vereinbarungen, die von Ihnen angepasst werden können (Einschränkungen der Rechte und des Territoriums).
Die «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» sind generelle Bestimmungen, die für alle MitgliederMitglieder
Ausübende, Produzierende und Sendeunternehmen können gemäss Art. 3 der Statuten Mitglied von SWISSPERFORM werden.
» mehr verbindlich sind. Zukünftige Änderungen der Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen können von den zuständigen Gremien von SWISSPERFORM beschlossen werden, wobei die betroffenen MitgliederMitglieder
Ausübende, Produzierende und Sendeunternehmen können gemäss Art. 3 der Statuten Mitglied von SWISSPERFORM werden.
» mehr vorab über die beabsichtigten Änderungen informiert werden.
Weshalb sind «Angaben zum Mitglied» im Vertrag angeführt (S. 1-3)?
Auf den ersten Seiten des Vertrags werden sämtliche wichtigen in der Datenbank von SWISSPERFORM enthaltenen Informationen zum MitgliedMitglied
Ausübende, Produzierende und Sendeunternehmen können gemäss Art. 3 der Statuten Mitglied von SWISSPERFORM werden.
» mehr aufgelistet. Je genauer diese Angaben sind, umso rascher kann SWISSPERFORM Zahlungen vornehmen. Bitte kontrollieren Sie die Korrektheit der angeführten Angaben und bringen Sie allfällige Korrekturen und Ergänzungen an.
Zu welchen Berechtigtengruppen gehöre ich?
SWISSPERFORM kennt fünf Arten von BerechtigtengruppenBerechtigtengruppen
Berechtigte sind all jene, die bei SWISSPERFORM Anteile an Verwertungserlösen geltend machen können. Das Verteilreglement unterscheidet folgende fünf Berechtigtengruppen: ...
» mehr. Jedes MitgliedMitglied
Ausübende, Produzierende und Sendeunternehmen können gemäss Art. 3 der Statuten Mitglied von SWISSPERFORM werden.
» mehr gehört mindestens einer der fünf BerechtigtengruppenBerechtigtengruppen
Berechtigte sind all jene, die bei SWISSPERFORM Anteile an Verwertungserlösen geltend machen können. Das Verteilreglement unterscheidet folgende fünf Berechtigtengruppen: ...
» mehr von SWISSPERFORM an. Die Zugehörigkeit ergibt sich aufgrund der Tätigkeiten des Mitglieds.
Üben Sie als MitgliedMitglied
Ausübende, Produzierende und Sendeunternehmen können gemäss Art. 3 der Statuten Mitglied von SWISSPERFORM werden.
» mehr verschiedene Tätigkeiten aus (z.B. als Filmproduzent und Schauspieler), gehören Sie verschiedenen BerechtigtengruppenBerechtigtengruppen
Berechtigte sind all jene, die bei SWISSPERFORM Anteile an Verwertungserlösen geltend machen können. Das Verteilreglement unterscheidet folgende fünf Berechtigtengruppen: ...
» mehr von SWISSPERFORM an. Sofern das MitgliedMitglied
Ausübende, Produzierende und Sendeunternehmen können gemäss Art. 3 der Statuten Mitglied von SWISSPERFORM werden.
» mehr auch einer der gewählten Delegierten von SWISSPERFORM ist, kann es an der Delegiertenversammlung sein Stimm- und Wahlrecht aber nur in einer Berechtigtengruppe ausüben. Entsprechend wird bei Zugehörigkeit zu mehreren BerechtigtengruppenBerechtigtengruppen
Berechtigte sind all jene, die bei SWISSPERFORM Anteile an Verwertungserlösen geltend machen können. Das Verteilreglement unterscheidet folgende fünf Berechtigtengruppen: ...
» mehr im Vertrag angegeben, in welcher Berechtigtengruppe das MitgliedMitglied
Ausübende, Produzierende und Sendeunternehmen können gemäss Art. 3 der Statuten Mitglied von SWISSPERFORM werden.
» mehr sein Stimm- und Wahlrecht ausübt. Diese Angabe können Sie bei Bedarf von Hand ändern.
Weshalb spricht der Vertrag von Rechten und Vergütungsansprüchen?
Die LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte
Auch verwandte Schutzrechte genannt, sind die im Urheberrechtsgesetz festgelegten Rechte der ausübenden Künstler, der Produzierenden von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen.
» mehr sind gemäss dem Urheberrechtsgesetz (URG) auf zwei unterschiedliche Arten ausgestaltet:
- Ausschliessliche Rechte gestatten es dem Rechtsinhaber, bestimmte Nutzungen seiner Darbietungen oder Aufnahmen zu erlauben oder zu verbieten (z.B. Recht zur Herstellung von Ton- und Tonbildträgern). Das URG sieht vor, dass bestimmte ausschliessliche Rechte nicht vom Rechtsinhaber selber, sondern nur von einer VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr wahrgenommen werden können (z.B. öffentlicher Empfang oder Weitersendung gesendeter Darbietungen und Aufnahmen). Der Rechtsinhaber kann aber auf vertraglichem Weg auch weitere ausschliessliche Rechte an eine VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr abtreten. Im Vertrag zwischen SWISSPERFORM und den Ausübenden ist dies vorgesehen. Mehr dazu erfahren Sie hier. - Einfache Vergütungsansprüche bedeuten, dass der Rechtsinhaber eine Nutzung seiner Darbietungen und Aufnahmen nicht verbieten kann, jedoch einen Anspruch auf Vergütung hat (z.B. Vermietrecht, privates Kopieren). Überall, wo im URG solche Vergütungsansprüche vorgesehen sind, ist gleichzeitig festgehalten, dass diese nur von einer VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr wahrgenommen werden können. Das heisst, dass es die Aufgabe von SWISSPERFORM ist, zusammen mit den anderen involvierten VerwertungsgesellschaftenVerwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr von den Nutzern Vergütungen einzuziehen und diese an die Rechtsinhaber zu verteilen.
In Bezug auf diejenigen ausschliesslichen Rechte, die an SWISSPERFORM abgetreten werden, hat SWISSPERFORM die Möglichkeit, die entsprechenden Nutzungen im Namen des Rechtsinhabers zu verbieten. Dies kommt jedoch nur in sehr seltenen Fällen vor, und selbstverständlich spricht SWISSPERFORM ein solches Vorgehen mit den betroffenen Rechtsinhabern ab. Im Normalfall zieht SWISSPERFORM auch in Bezug auf die ihr abgetretenen ausschliesslichen Rechte von den Nutzern bloss Vergütungen ein und verteilt sie an die Rechtsinhaber.
Welche Rechte und Vergütungsansprüche trete ich an SWISSPERFORM ab?
Ziffer 4 des Vertrags listet auf, welche Rechte und Vergütungsansprüche Sie an SWISSPERFORM zur Wahrnehmung abtreten. SWISSPERFORM nimmt Ihrer Rechte dadurch wahr, indem sie für bestimmte Nutzungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen Vergütungen einzieht und diese an Sie verteilt. Der Einzug der Vergütungen bei den Nutzern erfolgt gestützt auf sogenannte Tarife. Alle SWISSPERFORM-relevanten Tarife finden Sie hier.
Bei der Umschreibung der einzelnen Rechte und Vergütungsansprüche in Ziffer 4 des Vertrags wurde möglichst weitgehend der Wortlaut des Urheberrechtsgesetz (URG) übernommen und auf die jeweiligen Gesetzesartikel verwiesen.
Gleich wie beim bisherigen Vertrag werden die Rechte und Vergütungsansprüche für die folgenden Nutzungen der Darbietungen und Aufnahmen des Mitglieds abgetreten:
- Sendung
- Weitersendung
- öffentlicher Empfang von Sendungen
- Aufführung (Wahrnehmbarmachen)
- Vermieten
- Nutzung zu Unterrichtszwecken (schulische Nutzung)
- Nutzung zur betriebsinternen Information und Dokumentation (betriebliche Nutzung)
- Herstellung oder Import von Leerträgern (für die private Nutzung).
Die Liste der abgetretenen Rechte und Vergütungsansprüche ist nun aber länger als im bisherigen Vertrag, weil das URG revidiert und um weitere Rechte und Vergütungsansprüche ergänzt wurde, welche zwingend durch eine VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr wahrzunehmen sind. Es handelt sich um die folgenden Rechte und Vergütungsansprüche:
- Nutzung von Archivaufnahmen der SendeunternehmenSendeunternehmen
Dazu gehören Unternehmen, welche Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten und gemäss Art. 3 RTVG einer Melde- oder Konzessionspflicht unterliegen.
» mehr (Art. 22a URG) - Zugänglichmachen von gesendeten Aufnahmen (Art. 22c URG)
- Vervielfältigungen zu Sendezwecken (Art. 24b URG)
- Vervielfältigungen in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form (Art. 24c URG).
Besonderheit beim Vertrag für die Ausübenden:
Im Vertrag für die Ausübenden ist die Liste noch um weitere ausschliessliche Rechte (vgl. zum Begriff hier) ergänzt. Es handelt sich dabei insbesondere um die Rechte für die folgenden Nutzungen:
- Zugänglichmachen auf Abruf (Online- bzw. On-Demand-Recht)
- Aufnehmen der Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger und Vervielfältigung solcher Aufnahmen.
Diese ausschliesslichen Rechte sind solche, die nicht zwingend durch eine VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr wahrgenommen werden müssen. Wenn Sie als Ausübender dies wünschen, können Sie deshalb diese Rechte aus der Abtretungsliste ausnehmen und nicht an SWISSPERFORM abtreten. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Wahrnehmung dieser neu abgetretenen Rechte für die Ausübenden durch SWISSPERFORM erst noch eingeführt werden muss. SWISSPERFORM wird diese Rechte nach und nach gegenüber den Nutzern geltend machen (z.B. On-Demand-Plattformen im Internet oder Betriebe, die Ihre Darbietungen und Aufnahmen vollumfänglich kopieren). Es wird also eine gewisse Zeit dauern, bis SWISSPERFORM in diesem Bereich zum ersten Mal Vergütungen auszahlen wird.
In welchem Territorium nimmt SWISSPERFORM meine Rechte wahr?
Sie treten SWISSPERFORM Ihre Rechte und Vergütungsansprüche grundsätzlich zur «weltweiten Wahrnehmung» ab. So ist es in Ziffer 4 des Vertrags festgehalten. Damit Sie auch für Nutzungen Ihrer Darbietungen und Aufnahmen im Ausland Vergütungen erhalten, arbeitet SWISSPERFORM mit ausländischen VerwertungsgesellschaftenVerwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr («Schwestergesellschaften») zusammen. Eine Auflistung der VerwertungsgesellschaftenVerwertungsgesellschaften
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr, mit denen solche Gegenseitigkeitsverträge bestehen, und genaue Erklärungen zu den existierenden A-VerträgenA-Verträgen
Beim Typ-A-Vertrag werden gegenseitig die Vergütungen, auf die die Mitglieder des anderen Vertragspartners im Einzugsland Anspruch haben
» mehr und B-VerträgenB-Verträgen
Beim Typ-B-Vertrag verbleiben die den Mitgliedern des Vertragspartners zukommenden Vergütungen im Einzugsland.
» mehr finden Sie hier. Klarzustellen ist, dass das entsprechende internationale Netz der Zusammenarbeit weniger umfassend ist als bei den UrheberrechtsgesellschaftenUrheberrechtsgesellschaften
Gesellschaft die Urheberrechte wahrnimmt. In der Schweiz sind dies SUISA, ProLitteris, SSA und SUISSIMAGE.
» mehr wie SUISASUISA
Verwertungsgesellschaft für die kollektive Verwertung der Rechte an musikalischen, nicht-theatralischen Werken.
* Kontakt und Webseite SUISA
» mehr oder SUISSIMAGESUISSIMAGE
Verwertungsgesellschaft für die kollektive Verwertung der Rechte an audiovisuellen Werken
* Kontakt und Webseite SUISSIMAGE
» mehr. Der Grund hierfür ist, dass die LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte
Auch verwandte Schutzrechte genannt, sind die im Urheberrechtsgesetz festgelegten Rechte der ausübenden Künstler, der Produzierenden von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen.
» mehr – im Gegensatz zu den Urheberrechten – international sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb mit vielen Ländern nicht einfach ein Gegenseitigkeitsvertrag abgeschlossen werden kann, der in pauschaler Weise diverse LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte
Auch verwandte Schutzrechte genannt, sind die im Urheberrechtsgesetz festgelegten Rechte der ausübenden Künstler, der Produzierenden von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen.
» mehr abdeckt.
Von der weltweiten Wahrnehmung gibt es Ausnahmen:
Für Produzierende PhonoProduzierende Phono
Dazu gehören natürliche und juristische Personen, die die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für befugt erstellte Tonaufnahmen tragen, die in einer Vielzahl unter einem Label für den Handel bestimmt sind.
» mehr ist der Vertrag auf das Gebiet der Schweiz beschränkt (vgl. Ziffer 4.2 der Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen für die Produzierenden). Die Produzierenden Phono erhalten also nur Vergütungen aufgrund ihrer Umsätze in der Schweiz. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Produzierende AudiovisionProduzierende Audiovision
Dazu gehören natürliche oder juristische Personen, welche organisatorisch und wirtschaftlich für die erstmalige Tonbild- oder Bildaufzeichnung einer Darbietung oder eines andern visuellen Vorganges verantwortlich sind.
» mehr können SWISSPERFORM jederzeit schriftlich eine territoriale Begrenzung des Geltungsbereichs des Vertrags mitteilen (vgl. Ziffer 4.2 der Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen für die Produzierenden). Eine solche Begrenzung muss zusätzlich SUISSIMAGESUISSIMAGE
Verwertungsgesellschaft für die kollektive Verwertung der Rechte an audiovisuellen Werken
* Kontakt und Webseite SUISSIMAGE
» mehr mitgeteilt werden, damit auch sie den Vertrag mit dem Produzierenden Audiovision entsprechend anpassen kann.
Der Vertrag für die Ausübenden sieht besondere Möglichkeiten vor, das Vertragsgebiet einzuschränken. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Wie kann ich den Umfang der Rechteabgretung wählen?
In Ziffer 5 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) können Sie zwischen zwei Varianten auswählen: Entweder treten Sie alle in Ziffer 4 des Vertrags aufgelisteten Rechte und Vergütungsansprüche an SWISSPERFORM ab, oder Sie schränken diese Liste ein. Durch die zweite Variante treten Sie nur gerade diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche an SWISSPERFORM ab, die zwingend durch eine VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr wahrgenommen werden müssen. Oder umgekehrt ausgedrückt: Wenn Sie die Einschränkung wählen, nehmen Sie diejenigen Rechte aus der Abtretungsliste aus, die nicht zwingend durch eine VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr wahrgenommen werden müssen, die Sie also auch selbständig durchsetzen können. Wie zuvor dargelegt, handelt es sich dabei insbesondere um die Rechte für die folgenden Nutzungen:
- Zugänglichmachen auf Abruf (Online- bzw. On-Demand-Recht)
- Aufnehmen der Darbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger und Vervielfältigung solcher Aufnahmen.
Wichtig: Sie müssen eine der beiden Varianten in Ziffer 5 ankreuzen. Falls Sie die Einschränkung der Rechteabtretung wählen, hat dies zur Folge, dass SWISSPERFORM Ihnen für die ausgenommenen Nutzungen keine Entschädigungen auszahlen kann, mit anderen Worten müssen Sie in diesen Bereichen selbst dafür sorgen, dass die Nutzer Ihnen Vergütungen zahlen.
SWISSPERFORM empfiehlt, keine Einschränkung des Umfangs der Rechteabtretung vorzunehmen.
Wenn Ihre Angaben in Ziffer 5 unklar oder widersprüchlich sind (indem Sie z.B. keine oder beide Varianten ankreuzen), geht SWISSPERFORM davon aus, dass Sie keine Einschränkung der Rechteabtretung vornehmen.
Wie kann ich den Umfang der Rechteabtretung nachträglich ändern?
Ihre getroffene Wahl, ob Sie in Ziffer 5 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) eine Einschränkung des Umfangs der Rechteabtretung vornehmen oder nicht, ist nicht endgültig. Sie können diese Erklärung nachträglich, d.h. auch nach der Unterzeichnung des Vertrags, ändern. Diese Änderung müssen Sie SWISSPERFORM schriftlich jeweils bis Ende Juni mitteilen, womit sie auf den Anfang des folgenden Jahres wirksam wird.
Im folgenden Fall sind Sie nicht an diese Frist und diesen Zeitpunkt gebunden: wenn Sie keine Einschränkung der Rechteabtretung gewählt haben und nachträglich Rechte, die nicht zwingend durch eine VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr wahrgenommen werden müssen (vgl. hier), an einen Produzierenden oder ein SendeunternehmenSendeunternehmen
Dazu gehören Unternehmen, welche Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten und gemäss Art. 3 RTVG einer Melde- oder Konzessionspflicht unterliegen.
» mehr abtreten möchten. In diesem Fall können Sie uns die Einschränkungserklärung mit jederzeitiger Wirkung schriftlich mitteilen.
Wie kann ich das Territorium wählen?
In Ziffer 6 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) können Sie zwischen zwei Varianten auswählen: Entweder soll SWISSPERFORM für Sie weltweit tätig sein, oder Sie schränken das Territorium ein.
Wichtig: Sie müssen eine der beiden Varianten in Ziffer 6 ankreuzen. Falls Sie die territoriale Einschränkung auswählen, müssen Sie zusätzlich eine der drei folgenden Varianten ankreuzen:
- Variante «weltweit minus»: Sie können einzelne Länder anführen. Die Rechteabtretung gilt weltweit minus die angeführten Länder.
- Variante «Regional Plus»: Sie können einzelne Länder anführen. Die Rechteabtretung gilt für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein plus die angeführten Länder.
- Variante «Regional»: Die Rechteabtretung ist auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein beschränkt.
Falls Sie die Einschränkung des Territoriums wählen, hat dies zur Folge, dass SWISSPERFORM Ihre Rechte in den ausgenommenen Ländern nicht via Schwestergesellschaften wahrnehmen darf. Sie erhalten demnach von SWISSPERFORM keine Vergütungen aus diesen Ländern, sondern müssen sich dort selbst um die Auszahlung von Vergütungen kümmern.
SWISSPERFORM empfiehlt, keine Einschränkung des Territoriums der Rechteabtretung vorzunehmen.
Wenn Ihre Angaben in Ziffer 6 unklar oder widersprüchlich sind (indem Sie z.B. keine oder mehrere Varianten ankreuzen), geht SWISSPERFORM davon aus, dass Sie keine territoriale Einschränkung der Rechteabtretung vornehmen.
Wie kann ich das Territorium nachträglich ändern?
Ihre getroffene Wahl in Ziffer 6 des Vertrags (gilt nur für den Vertrag für die Ausübenden) zum Territorium ist nicht endgültig. Sie können diese Erklärung nachträglich, d.h. auch nach der Unterzeichnung des Vertrags, ändern. Diese Änderung müssen Sie SWISSPERFORM schriftlich jeweils bis Ende Juni mitteilen, womit sie auf den Anfang des folgenden Jahres wirksam wird.
Im folgenden Fall sind Sie nicht an diese Frist und diesen Zeitpunkt gebunden: Wenn Sie Ihre Wahl des Territoriums nachträglich ändern wollen, weil Sie bestimmte Rechte oder Vergütungsansprüche für bestimmte Länder an einen Produzierenden oder ein SendeunternehmenSendeunternehmen
Dazu gehören Unternehmen, welche Radio- oder Fernsehprogramme veranstalten und gemäss Art. 3 RTVG einer Melde- oder Konzessionspflicht unterliegen.
» mehr abtreten möchten. In diesem Fall können Sie uns die Änderung mit jederzeitiger Wirkung schriftlich mitteilen.
Welche Darbietungen und Aufnahmen von mir werden von SWISSPERFORM berücksichtigt?
Der Vertrag bezieht sich auf sämtliche Darbietungen und Aufnahmen, welche Sie als Künstler und/oder Produzent in der Vergangenheit bereits geschaffen haben und welche Sie in Zukunft noch schaffen werden (Ziffer 2 der AWB). Mit anderen Worten können Sie keine einzelnen Darbietungen oder Aufnahmen vom Vertrag ausnehmen und diese Rechte selbständig geltend machen. Eine solche «à la carte-Wahrnehmung» würde für SWISSPERFORM zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen.
Auf welche Art kommuniziert SWISSPERFORM in Zukunft mit mir?
SWISSPERFORM beabsichtigt, für die Kommunikation mit Ihnen in Zukunft primär elektronische Mittel wie E-Mail oder Online-Services zu verwenden. Sobald Sie SWISSPERFORM eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, kann SWISSPERFORM für zukünftige Korrespondenz über diese E-Mail-Adresse mit Ihnen verkehren (Ziffer 7 der AWB). Mit denjenigen Mitgliedern, von welchen SWISSPERFORM über keine E-Mail-Adresse verfügt, wird nach wie vor brieflich kommuniziert.
Welche persönlichen Angaben braucht SWISSPERFORM von mir?
Damit SWISSPERFORM in der Lage ist, Ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und Ihnen Abrechnungen zuzustellen, muss SWISSPERFORM ständig über Ihre aktuellen Angaben verfügen. Entsprechend bitten wir Sie, uns Änderungen Ihrer Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahlungsadresse, MwSt-Nummer etc. unverzüglich mitzuteilen. Zustellungen von SWISSPERFORM an Ihre zuletzt mitgeteilte (postalische oder elektronische) Adresse gelten als wirksam erfolgt (Ziffer 8.1 der AWB).
Was passiert, wenn SWISSPERFORM keine gültige Zustelladresse mehr von mir hat?
Wenn Sie es unterlassen, SWISSPERFORM eine gültige Zustelladresse zu melden, kann SWISSPERFORM Ihre Mitgliedschaft sistieren (Art. 5a der Statuten). Das bedeutet, dass SWISSPERFORM nicht verpflichtet ist, Ihnen Abrechnungen oder andere Korrespondenz zuzustellen und auch nicht von sich aus Nachforschungen nach Ihrer gültigen Adresse anstellen muss (Ziffer 8.1 der AWB).
Wenn SWISSPERFORM während fünf Jahren über keine gültige Adresse von Ihnen verfügt, wird Ihr Mitgliedschaftsverhältnis, und damit auch Ihr Vertragsverhältnis, am darauf folgenden Jahresende automatisch beendet. Die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Vergütungen, welche Sie noch zugute hätten, behält SWISSPERFORM während weiteren fünf Jahren zurück. Wenn SWISSPERFORM bis dann immer noch keine gültige Adresse von Ihnen hat, verfallen die zurückgestellten Gelder zugunsten der anderen BerechtigtenBerechtigten
Berechtigte sind all jene, die bei SWISSPERFORM Anteile an Verwertungserlösen geltend machen können. Das Verteilreglement unterscheidet folgende fünf Berechtigtengruppen: ...
» mehr von SWISSPERFORM (Ziffer 14.2 der AWB für die Produzierenden bzw. 15.2 der AWB für die Ausübenden).
Welche Angaben zu meinen Darbietungen und Aufnahmen braucht SWISSPERFORM von mir?
Damit SWISSPERFORM in der Lage ist, Vergütungen für die Nutzungen Ihrer Darbietungen auszuzahlen, benötigt sie alle Angaben zu Ihren Darbietungen und Aufnahmen, welche Sie als Ausübender in der Vergangenheit bereits geschaffen haben und welche Sie in Zukunft noch schaffen werden (Ziffer 8.2 der AWB). Mehr zu den Fristen und den Diskografie- und Filmografie-Formularen erfahren Sie in unserem Sektor für die Mitglieder & Berechtigten.
Keine Pflicht zur Anmeldung der Darbietungen und Aufnahmen besteht für die Produzierenden Phono.
Produzierende AudiovisionProduzierende Audiovision
Dazu gehören natürliche oder juristische Personen, welche organisatorisch und wirtschaftlich für die erstmalige Tonbild- oder Bildaufzeichnung einer Darbietung oder eines andern visuellen Vorganges verantwortlich sind.
» mehr melden ihre Werke bei SUISSIMAGE.
Was macht SWISSPERFORM mit meinen Daten?
Damit SWISSPERFORM Ihre Rechte wirksam wahrnehmen kann, muss sie die Angaben zu Ihrer Person und zu Ihren Darbietungen und Aufnahmen dokumentieren. Hierzu pflegt SWISSPERFORM eine Datenbank.
Das Inkasso, d.h. der Einzug von Vergütungen bei den Nutzern Ihrer Darbietungen und Aufnahmen, wird meistens nicht durch SWISSPERFORM, sondern durch eine andere VerwertungsgesellschaftVerwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaften nehmen unter Aufsicht des Bundes die Rechte der Urheber, der darbietenden Künstler sowie der Rechteinhaber wahr.
» mehr («Schwestergesellschaft») durchgeführt (im Inland und gegebenenfalls auch im Ausland). Damit die Schwestergesellschaften denjenigen Anteil der eingenommenen Vergütungen, der den Mitgliedern von SWISSPERFORM zusteht, an SWISSPERFORM zur Verteilung überweisen, muss SWISSPERFORM die relevanten Daten an die betreffenden Schwestergesellschaften liefern.
Überdies zahlt SWISSPERFORM in gewissen Bereichen und für gewisse BerechtigteBerechtigte
Berechtigte sind all jene, die bei SWISSPERFORM Anteile an Verwertungserlösen geltend machen können. Das Verteilreglement unterscheidet folgende fünf Berechtigtengruppen: ...
» mehr die Vergütungen nicht selber aus, sondern hat diese Aufgabe an eine Schwestergesellschaft oder eine andere vertrauenswürdige Organisation übertragen. Folglich hat SWISSPERFORM Ihre relevanten Daten auch an diese Stellen weiterzugeben.
Schliesslich ist SWISSPERFORM befugt, Angaben über Ihre Mitwirkungen an Darbietungen und Aufnahmen im In- und Ausland auf dem Internet so zugänglich zu machen, dass bestimmte BerechtigteBerechtigte
Berechtigte sind all jene, die bei SWISSPERFORM Anteile an Verwertungserlösen geltend machen können. Das Verteilreglement unterscheidet folgende fünf Berechtigtengruppen: ...
» mehr mit einem Login-Account darauf Zugriff haben. Selbstverständlich umfasst diese Befugnis nicht die Veröffentlichung der an Sie ausbezahlten Vergütungen.
Genaueres zum Datenschutz finden Sie in Ziffer 8.3 der AWB.
Welche Angaben in Bezug auf die Mehrwertsteuer braucht SWISSPERFORM von mir?
Sobald Sie als mehrwertsteuerpflichtig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registriert sind, müssen Sie SWISSPERFORM Ihre Mehrwertsteuernummer und die genaue Bezeichnung im Mehrwertsteuerregister mitteilen. Eine Mehrwertsteuerpflicht ergibt sich
- aufgrund eines Jahresumsatzes, der die Befreiung von der Steuerpflicht ausschliesst (zur Zeit CHF 100'000.--), oder
- aufgrund Verzichts auf die Befreiung von der Steuerpflicht oder
- aufgrund Optierung für die Versteuerung z.B. Ihrer kulturellen Leistung.
In diesen Fällen rechnet SWISSPERFORM die Ihnen auszahlbaren Vergütungen zuzüglich Mehrwertsteuer zum anwendbaren Satz ab.
Sie sind ausserdem verpflichtet, SWISSPERFORM die folgenden Umstände unverzüglich zu melden:
- allfällige Änderungen in Ihrem Steuerstatus (namentlich den Wegfall der subjektiven Steuerpflicht);
- Änderungen in der Bezeichnung, wie sie im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist;
- Ausübung und Wegfall von Optionen für die Versteuerung einzelner Umsätze.
Genaueres dazu finden Sie in Ziffer 10 der AWB.
Wann wird der neue Vertrag wirksam?
Der neue Vertrag wird wirksam ab dem Datum, an welchem er von Ihnen unterzeichnet wird. Der Vertrag ersetzt alle bisherigen Verträge zwischen Ihnen und SWISSPERFORM (Ziffer 14.1 der AWB für die Produzierenden bzw. 15.1 der AWB für die Ausübenden).
Was geschieht, wenn ich den neuen Vertrag nicht unterzeichne?
Es ist das Ziel von SWISSPERFORM, sämtliche bisherigen Verträge auszutauschen. Wo dies nicht möglich ist, muss der bisherige Vertrag seine Wirksamkeit verlieren, da er nicht mehr zeitgemäss ist. Zu diesem Zweck behält sich SWISSPERFORM das Recht vor, die bisherigen Verträge mit denjenigen Vertragspartnern, welche den neuen Vertrag nicht innert nützlicher Frist retournieren, zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen.
Frage speziell für die Ausübenden: Warum soll ich sowohl SWISSPERFORM als auch der SIG beitreten und beiden Gesellschaften Rechte abtreten?
Als Ausübender haben Sie eventuell bereits einen neuen Vertrag der Schweizerischen Interpretengenossenschaft SIG erhalten. SWISSPERFORM empfiehlt Ihnen, auch diesen Vertrag zu unterzeichnen. Eine zusätzliche Abtretung Ihrer Rechte und Vergütungsansprüche an die SIG ist insofern in Ihrem Interesse, da die SIG Bereiche abdeckt, in denen SWISSPERFORM nicht tätig ist und umgekehrt. Diejenigen Rechte, die Sie ausschliesslich der SIG abtreten, finden Sie hier.
SWISSPERFORM und die SIG arbeiten in vielen Bereichen eng zusammen, und auch die neuen Verträge sind in dieser Zusammenarbeit entstanden. Erst durch Unterschreiben beider Verträge werden Ihre Rechte umfassend wahrgenommen.

